109
Im ersten Falle kann derjenige Beamte, welcher durch grobes Verschulden
Auslagen verursacht hat, durch die Aufsichtsbehörde zur Bezahlung derselben
verurtheilt werden.
* 45.
Kostenfeststellung.
Die Betheiligten, einschließlich des Staatsfiskus, haben das Recht, auf
Feststellung der in Ansatz gebrachten Gebühren, Auslagen oder Nebengebühren
anzutragen. Jede Feststellung — auf Antrag oder von Amts wegen — ist,
soweit nicht dieses Gesetz abweichende Bestimmung enthält, durch diejenige
Behörde zu bewirken, bei welcher die Kosten erwachsen sind, jedoch sind die
Kostenrechnungen der unteren Verwaltungsbehörden und der in öffentlicher
Pflicht stehenden Personen durch deren nächste Aufsichtsbehörde festzustellen.
Der feststellenden Behörde sind auf Erfordern die in Ansatz gebrachten
Auslagen zu bescheinigen.
Die Feststellung kann von der Behörde, durch welche sie erfolgt ist, sowie
von der in § 46 Absatz 2 bezeichneten höheren Instanz von Amts wegen be-
richtigt werden.
Gegen die Feststellung findet Beschwerde nach Maßgabe der Bestimmung
in § 46 Absatz 2 statt.
§ 46.
Entscheidungen über Erinnerungen gegen Kostenansätze und Rechtsmittel.
Ueber Erinnerungen der Betheiligten, einschließlich des Staatsfiskus,
gegen den Ansatz von Gebühren, Auslagen oder Nebengebühren entscheidet die
Behörde, welche zur Feststellung zuständig ist (§ 45), gebührenfrei (6 12
Ziffer 5). Die Entscheidung kann von der Behörde, welche dieselbe getroffen
hat, sowie von der im nächsten Absatz bezeichneten höheren Instanz von Amts
wegen geändert werden.
Gegen die Entscheidung findet, je nachdem sie durch ein Amtsgericht oder
durch eine andere Behörde erfolgt ist, Beschwerde an das Landgericht, oder
an das Staats-Ministerium statt. Falls die beschwerende Entscheidung von
dem Landgerichte oder dem Staats-Ministerium selbst ausgegangen ist, hat
das eine wie das andere, jedoch unter Wechsel des Referenten und unter
Ausschluß des ersten Referenten von der Berathung bezüglich Schlußfassung,