Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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um Vertheilung elterlichen (großelterlichen, urgroßelterlichen) Eigenthumes, nicht 
aber um Abtretung oder Vererbung sonstigen Vermögens handelt. 
Erhalten Stiefkinder mit leiblichen Kindern eine gemeinschaftliche Ueber- 
eignungsurkunde ausgefertigt, so tritt die Gebühr in Hinsicht auf die Stief— 
kinder, je nach ihrem Antheile an den ererbten oder abgetretenen Grundstücken, 
im vollen Ansatz ein. 
2. Bei erbschaftlichen Grundstücksvertheilungen, einschlüssig derer, welche 
auf antizipirter Erbfolge beruhen, zwischen Abkömmlingen, Vorfahren, leib— 
lichen Geschwistern oder deren Abkömmlingen ist die Gebühr nicht nach den 
einzelnen Looszetteln, sondern blos nach dem Gesammtwerthe der erb— 
schaftlichen Grundstücke auszuwerfen und der hierdurch sich ergebende Gebühren- 
betrag von den Erben gemeinschaftlich nach Verhältniß ihrer Antheile (§ 37) zu 
tragen. Wenn jedoch ein Erbe allein die sämmtlichen Grundstücke annimmt, so 
hat dieser auch allein die Gebühr zu tragen. 
3. Tritt ein Grundstückserwerber sein Recht auf Uebereignung vor 
unterschriftlicher Vollziehung der Uebereignungsurkunde an einen Dritten oder 
an mehrere Dritte ab, so bedarf es nicht der vorgängigen Uebereignung an 
den Abtretenden, um die Uebereignung an den oder die Dritten bewirken zu 
können. Es wird jedoch in allen solchen Fällen für diejenigen gerichtlichen 
Verhandlungen, welche lediglich zur Vorbereitung der Uebereignung auf den 
Abtretenden stattgefunden haben und für die später beantragte Uebereignung 
auf einen Dritten oder auf mehrere Dritte bedeutungslos sind, die Gebühr nach 
§ 51 Anmerkung 3 und für die gerichtliche Verhandlung der Abtretung selbst 
ein Zehntel der im § 8 des deutschen Gerichtskostengesetzes') bestimmten Ge- 
bühr, jedoch mindestens 1 und höchstens 20 ¾ berechnet. (Vergl. 8 88 
Absatz 2.) 
In Erbfällen findet das Vorstehende keine Anwendung, vielmehr hat in 
denselben, soweit nicht unter Ziffer 4 etwas anderes geordnet ist, die vor- 
gängige Erbzuschreibung an den Abtretenden zu erfolgen. 
4. In Erbfällen, bei welchen sich die Erben alsbald in die Nachlaß- 
grundstücke theilen, oder solche einem oder mehreren der Miterben überlassen, 
bedarf es nicht erst einer gemeinschaftlichen Erbzuschreibung. Nach Ablauf 
einer sechsmonatigen Frist nach des Erblassers Tode aber hat das Gericht zur 
*) Am Schlusse des Gesetzes abgedruckt.
	        
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