Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

125 
2. Für die Vormerkung von Familienfideikommissen und anderen 
landesherrlicher Genehmigung bedürfenden Stiftungen, sofern dieselben nicht 
als fromme oder gemeinnützige zu betrachten sind, wird 1 vom Hundert be- 
rechnet. 
Für Vormerkung eines Nachfolgeberechtigten kommt 0,1 vom Houndert 
in Ansatz. 
Ist jedoch bei Fideikommissen nur eine einmalige Substitution in 
Frage und deshalb landesherrliche Genehmigung zur Errichtung nicht erforder- 
lich, so wird die Gebühr nach Ziffer 1 und geeigneten Falles nach § 51 
Ziffer 3 berechnet. 
Anmerkung zu Ziffer 2 
Vergl. auch § 94 Ziffer 10, 11, 12. 
3. Für die Einzeichnung der Beschränkung einer Verfügungsbefugniß 
einzelner Eigenthümer innerhalb einer Handelsgesellschaft"'" werden 1./# bis 
50 MA berechnet. 
§59. 
Fortsetzung. 
Für die Uebertragung einer Hypothek auf einen anderen Gläubiger: 
ein Viertel der Gebühr für die Eintragung (§ 56), mindestens aber 504% 
und für die Bemerkung einer sonstigen Veränderung im Hypothekenbuche 
— 40% von einem Betrage von je 1000 —/ (529), mindestens aber 
— 50 47. 
Anmerkung: 
Wird die Pfändung einer durch Hypothek versicherten Forderung, ingleichen die Ueberweisung 
derselben an den Gläubiger zur Einziehung oder an Zahlungsstatt in das Hypothekenbuch ein- 
gezeichnet, so ist die Gebühr für Uebertragung einer Hypothek auf einen anderen Gläubiger in 
Ansatz zu bringen. 
Dies hat auch dann zu geschehen, wenn der Pfandschuldner die Stelle einer von ihm getilgten, 
aber noch nicht gelöschten Pfandschuld einem neuen Gläubiger einräumt. 
860. 
Fortsetzung. 
Für die Erneuerung einer Eintragung oder Vormerkung die Hälfte 
des Ansatzes für Eintragung G oder Bormertung ss 57 und 58), min- 
destens jedoch .. .—.J650J-« 
E)Siehe§§25und27derAnöiiihnuthVckokdsumgvom16.Oltober1862311111Haitdclsgcicybttchcn
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.