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wenn sie aber bei Gelegenheit einer anderen Einzeichnung erfolgt, nicht
über . .. ·. . ...1.-50-J2
Anmerkung zu 8 59 und 60:
Erfolgt die Erneuerung der Hypothek in Folge einer Uebertragung derselben, so wird nur
für letztere die Gebühr berechnet.
86I.
Fortsetzung.
1. Für Löschung einer eingetragenen oder vorgemerkten Hypothek oder
eines Theils der eingezeichneten Summe, wenn die zu löschende Summe
nicht über 300 M beträgt. —4509,
bis mit 30005 .......1«—,,,
vonwccterenlOOOJZG 29) noch . . . —,„ 50,
und bei unbestimmter Summe.. .. —„ 50,
bis 3„ — „
2. Für Löschung eines anderen vorgemerkten Rechtes, sowie einer die
Verpfändung einer Forderung betreffenden Einzeichnung — 7 50. bis 3..
3. Für die Löschung der Beschränkung einer Verfügungsbefugniß einzelner
Eigenthümer innerhalb einer Handelsgesellschaft) — 50 F bis 25 ..
4. Für Löschung sämmtlicher Pfandgegenstände im Falle ihres gleich-
zeitigen Ersatzes durch andere Pfandgegenstände (§ 56 Anmerkung 5), sowie
für Löschung einzelner Pfandgegenstände von mehreren für dieselbe Schuld
zusammen verpfändeten, im Ganzen — /. 507.
In Fällen der letztbezeichneten Art ist bei Löschung des letzten Pfand-
gegenstandes die volle Löschungsgebühr von der ganzen noch ungelöschten
Schuldsumme zu entrichten.
5. Wird ein besonderer Löschungsschein verlangt, so ist für diesen noch
1.¾ zu berechnen; beträgt jedoch die gelöschte Summe nicht über 300 J17,
so kommen nur 50.33 zum Ausatz.
Anmerkung zu 1, 2, 3:
Ist der Werth des Unterpfandes geringer als die zu löschende Summe, so ist die Löschungs-
gebühr nur nach jenem zu bemessen.
Anmerkung zu 1 bis 5:
Die Babl der Pfandschuldner ist auf die Höhe der Löschungsgebühr ohne Einfluß.
*) Siehe 8§ 25 und 27 der Ausführungs-Verordnung vom 16. Oltober 1862 zum Handelsgesetzbuche.