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862.
Fortsetzung.
Für den Verzicht auf das Vorzugsrecht einer Hypothek oder eines
vorgemerkten Rechtes zu Gunsten eines anderen Gläubigers, ohne Unterschied,
ob derselbe in die Hauptschuldurkunde aufgenommen oder blos zu Protokoll
erklärt wird:
1. bei Verzichten der Ehegatten, Vorfahren oder Abkömmlinge, und zwar
für jeden einzelnen, ein Sechstel, im Ganzen jedoch höchstens drei Sechstel
der Gebühr für die Eintragung (8 56), bezuglich für die Vormerkung (88§ 57
und 58), mindestens aber — 7 50
2. bei Verzichten anderer Personen, und zwar für jede einzelne, ein
Drittel der Gebühr, zusammen jedoch höchstens die ganze Gebühr für die
Eintragung, bezüglich für die Vormerkung, mindestens abbber 1 47
Wenn eine besondere Urkunde darüber ausgefertigt wird, so ist für diese
in beiden Fällen noch 1 / zu berechnen; hat jedoch der Gegenstand des
Verzichts nicht über 300 „ Werth, so kommen nur 50 3 in Ansatz.
Ist die Forderung, zu deren Gunsten der Verzicht geleistet wird, geringer
als die bevorzugte Forderung, so wird die Gebühr für den Verzicht nur nach
ersterer bemessen.
Fallen die verzichtenden Personen theils unter Ziffer 1, theils unter
Ziffer 2, so sind die Gebühren je nach obigen Ansätzen, zusammen jedoch
höchstens die ganze Gebühr für die Eintragung bezüglich Vormerkung zu berechnen.
Dafern nöthig, ist die Gebühr für die einzelnen Verzicht leistenden Personen
nach dem Theilverhältniß unter Ziffer 1 und 2 auszuwerfen.
Anmertunsen
Bürgschaften, Verzicht= oder Kantionsleistungen, welche im Zusammenhange mit
einer Hnpochsochalnen, gerichtlich errichtet, niedergeschrieben oder anerkannt und beurkundet
werden, sind, insofern sie sich nicht als Verzicht auf das Vorzugsrecht einer Hypothek oder eines
vorgemerkten Rechtes zu Gunsten eines anderen Gläubigers darstellen, nach § 47 in Ansatz zu bringen.
2. Wird neben einem Verzichte auf eine Hypothek oder ein vorgemerktes Recht zugleich
eine weitere Bürgschaft geleistet, so ist immer nur die Gebühr für den Verzicht oder für die
Bürgschaft zu berechnen, und zwar dergestalt, daß der höhere Ansatz von beiden Platz greift.
3. Bürgschaften und Verzichte für die Verbindlichkeiten eines Rechnungsführers oder Pachters
aus dessen Verwaltung oder Pachtverhältnisse im Allgemeinen sind immer nur als auf unbestimmte
Summen gerichtet anzusetzen.
4. Hypothekenbestellungen sind ohne Unterschied, ob solche für eigene oder fremde Verbindlich-
leit ersolgen, nach § 56 flg. und nicht nach § 62 zu berechnen.