Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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863. 
Fortsetzung. 
Mit den Ansätzen in den 88 56 bis 62 sind alle Gebühren für gericht— 
liche Niederschriften und Ausfertigungen der hierländischen Gerichte, einschließ- 
lich der kein neues Geschäft beurkundenden Nachträge zu Pfandurkunden, von 
der Angabe der Hypothek oder von dem sonstigen Antrage auf Eintragung, 
Vormerkung, Uebertragung, Ueberschreibung, Ernenerung, Löschung oder Be- 
urkundung bis zur Bemerkung im Hypothekenbuche und bis zur Aushändigung 
der Urkunde bezahlt. Dagegen sind neben den Auslagen (§ 15) noch be- 
sonders in Ansatz zu bringen die Gebühren 
1. für Anerkennung des Vertrags oder sonstigen Rechtsgeschäfts vor 
einem anderen hierländischen Gerichte nach § 47 Ziffer 1 u. flg.; 
2. für, wenn auch nur protokollarisch bewirkte, gerichtliche Aufnahme der 
Schuld= und Pfandverschreibung, wenn dem Gerichte kein Aufsatz überreicht 
wird, nach § 54, sowie 
3. die in § 47 Ziffer 7 und 8 bezeichneten Gebühren. 
Anmerkungen: 
çl 1. Besteht zu Ziffer 2 die Aufnahme der Schuld= und Pfandverschreibung in Ausfüllung 
eines Formulars, so kommen ohne besondere Berechnung des letzteren 50 F in Ansatz. 
2. Für die einer Pfandurkunde einverleibten Zeugnisse, z. B. über Nichtvorhandensein 
älterer Hypotheken, Ledigkeit des Schuldners u. s. w., ist nichts zu berechnen. 
3. Die Bestimmungen der Anmerkungen zu § 51 finden auch auf Unterpfandssachen ent- 
sprechende Anwendung. 
864. 
Fortsetzung. 
Sind die für eine ungetheilte Schuld zugleich verpfändeten Grundstücke 
in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken gelegen, so kommen die Bestimmungen 
des § 52 zur Anwendung. 
Aumerkung zu 8§8§ 56 bis 64: 
Wegen der Gebühren für Einzeichnungen und Löschungen im Hypothekenbuche, welche in 
Zwangsversteigerungs= und Zwangsverwaltungssachen bewirkt werden, siehe § 88. Vergl. auch 
§5 12 Ziffer 7.
	        
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