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863.
Fortsetzung.
Mit den Ansätzen in den 88 56 bis 62 sind alle Gebühren für gericht—
liche Niederschriften und Ausfertigungen der hierländischen Gerichte, einschließ-
lich der kein neues Geschäft beurkundenden Nachträge zu Pfandurkunden, von
der Angabe der Hypothek oder von dem sonstigen Antrage auf Eintragung,
Vormerkung, Uebertragung, Ueberschreibung, Ernenerung, Löschung oder Be-
urkundung bis zur Bemerkung im Hypothekenbuche und bis zur Aushändigung
der Urkunde bezahlt. Dagegen sind neben den Auslagen (§ 15) noch be-
sonders in Ansatz zu bringen die Gebühren
1. für Anerkennung des Vertrags oder sonstigen Rechtsgeschäfts vor
einem anderen hierländischen Gerichte nach § 47 Ziffer 1 u. flg.;
2. für, wenn auch nur protokollarisch bewirkte, gerichtliche Aufnahme der
Schuld= und Pfandverschreibung, wenn dem Gerichte kein Aufsatz überreicht
wird, nach § 54, sowie
3. die in § 47 Ziffer 7 und 8 bezeichneten Gebühren.
Anmerkungen:
çl 1. Besteht zu Ziffer 2 die Aufnahme der Schuld= und Pfandverschreibung in Ausfüllung
eines Formulars, so kommen ohne besondere Berechnung des letzteren 50 F in Ansatz.
2. Für die einer Pfandurkunde einverleibten Zeugnisse, z. B. über Nichtvorhandensein
älterer Hypotheken, Ledigkeit des Schuldners u. s. w., ist nichts zu berechnen.
3. Die Bestimmungen der Anmerkungen zu § 51 finden auch auf Unterpfandssachen ent-
sprechende Anwendung.
864.
Fortsetzung.
Sind die für eine ungetheilte Schuld zugleich verpfändeten Grundstücke
in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken gelegen, so kommen die Bestimmungen
des § 52 zur Anwendung.
Aumerkung zu 8§8§ 56 bis 64:
Wegen der Gebühren für Einzeichnungen und Löschungen im Hypothekenbuche, welche in
Zwangsversteigerungs= und Zwangsverwaltungssachen bewirkt werden, siehe § 88. Vergl. auch
§5 12 Ziffer 7.