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Dauert die besondere Vormundschaft nicht über 1 Jahr, so tritt an die
Stelle der Gebühr des § 70 eine Gebühr von — MA 50 bis 20 . — M.
8 72.
Gebührenfreiheit.
Beträgt zu §§ 69 und 71 der Vermögensreinabwurf nicht mehr als
jährlich 50—/, und beträgt zu §§ 70 und 71 das reine Vermögen und be-
züglich der Werth des Gegenstandes oder Interesses durchschnittlich nicht mehr
als 100 “ so werden nur die erwachsenen Auslagen berechnet.
873.
Fortsetzung zu §§ 69 bis 72.
Neben den Gebühren in den §§ 69 bis mit 71, sowie neben den er-
wachsenen Auslagen (mit Einschluß der Nebengebühr eines zur Prüfung der
Vormundschaftsrechnung etwa zugezogenen Sachverständigen — § 138 —)
werden in Vormundschaftssachen nur Uebereignungs-, Hypotheken-, sowie Hinter-
legungs-, Zähl= und Versteigerungs-Gebühren (8§ 48 flg., 56 flg., 78, 79,
90, 117) in Ansatz gebracht, mit der Maßgabe jedoch, daß die Sicherstellung,
welche der Vormund dem Mündel durch Hypothekenbestellung, Hinterlegung
oder Bürgen leistet, sowie deren Wiederaufhebung gebührenfrei bleibt.
Die Berechnung der Uebereignungs= und Hypothekengebühren findet auch
im Falle der in § 72 bezeichneten Gebührenfreiheit statt.
§5 74.
Unschätzbarkeit der Jahreseinnahme 2c.; Nichtberücksichtigung gewisser
Einnahmen.
Bei Unschätzbarkeit der Jahreseinnahme (§ 69), des reinen Vermögens-
bestandes (§ 70) oder des Werths des Gegenstands bezüglich Interesses (§ 71)
wird durch freies richterliches Ermessen der Werthbetrag festgesetzt, welcher der
Gebührenberechnung zu Grunde zu legen ist.
Waisenpensionen, Wittwenpensionen der wegen Geisteskrankheit oder
Gebrechlichkeit Bevormundeten und Unterstützungen kommen bei Berechnung
der für die Höhe der Gebühren maßgebenden Einnahmesummen nicht in
Anschlag.