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3. Umfaßt eine Rechnung mehrjährige Einkünfte, oder unterliegen
mehrere Jahresrechnungen gleichzeitig der Feststellung, so richtet sich die
Gebühr nach dem Betrage der Einnahme jedes einzelnen Jahres.
Insoweit die Rechnung über einen kürzeren als zwölfmonatigen Zeit—
raum abgelegt ist, wird die für denselben nachgewiesene Einnahme als Jahres-
einnahme von gleicher Höhe angenommen.
Anmerkungen:
1. Die in der Rechnung etwa enthaltenen Einnahmen an aufgenommenen oder rückge-
zahlten Kapitalien, sowie an Uebertrag aus einer Vorrechnung bleiben bei der Gebührenberechnung
außer Ansatz.
2. Wenn eine besondere Ausgabenrechnung, z. B. über einen Bau, geführt wird, ohne daß
die Hauptrechnung (Ziffer 1), in welche die Summe dieser Ausgaben übergetragen wird, der Fest-
stellung unterliegt, so berechnet sich der Gebührenansatz für die Abnahme dieser besonderen Rech-
nung lediglich nach der in letzterer vorkommenden Ausgabe, ohne Rücksicht auf ihre Einnahme-
quelle und auf den von der Rechnung umfaßten Zeitraum.
8. Hinterlegungen, Zählgebühr.
878.
Hinterlegungen.
Bei gerichtlichen Hinterlegungen, und zwar auch in solchen Angelegen-
heiten, auf welche die deutschen Prozeßordnungen Anwendung erleiden, kommen
einschließlich des Hinterlegungsscheins folgende Gebühren in Ansatz:
I. von der ursprünglichen Einnahme
1. für je 100 17 (6 29)
a) in baarem Gele —„ 25.7,
b) Werth in Kostbarkeiten — „ 10 „
c) Nennwerth in Schuldurkunden und J visizen W
papieren — „ 10 „„
in allen Fällen aber mindestens ... —,,50»,
2. für Uebereignungs- und andere Urkunden, welche einen zu Geld an—
schlagbaren Werth nicht haben, mit Ausschluß jedoch von letztwilligen
Verfügungen und ihren Nachträgen — vergl. § 68 — 50 bis 10 M,;
II. von der wirklichen Ausgabe, d. h. nicht auch von der blos durch
Ausleihung veranlaßten, ebenso viel, wie von der ursprünglichen Einnahme.
III. Die von der ursprünglichen Einnahme und von der wirklichen
Ausgabe zu erhebende Hinterlegungsgebühr ist nur bei der ersten Einlegung