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und bei der letzten Ausgabe in Ansatz zu bringen, dergestalt, daß, so lange
der Grund der Hinterlegung der nämliche bleibt, auch wenn der Gegenstand
der letzteren von einem hierländischen Gerichte an das andere übergeht, keine
doppelte Hinterlegungsgebühr, sondern die Einnahmegebühr nur von der ur—
sprünglichen Einnahme bei derjenigen Stelle, wo diese stattgefunden hat, und
die Ausgabegebühr nur von der wirklichen Ausgabe bei derjenigen Stelle,
welche diese bewirkt, zu entrichten ist. Es ist jedoch gestattet, die Berechnung
der Gebühr nicht bis zu völliger Entschüttung des Depositums auszusetzen,
sondern dieselbe in geeigneten Zwischenräumen zu bewirken.
Anmerkungen:
1. Wenn die bei der Hinterlegung von Kostbarkeiten Betheiligten damit einverstanden
sind und nicht eine auf ihre Kosten vorzunehmende Würderung beantragen, so wird letztere durch
richterliches Ermessen ersetzt.
2. Bei börsenmäßigen Werthpapieren, deren Nennwerth nicht den wirklichen Werth aus-
drückt, ist dann, wenn der letztere wenigstens 25 vom Hundert mehr oder weniger beträgt, als der
Nenuwerth, der bekannte wirkliche Werth (Kurswerth) zur Zeit der Hinterlegung bezüglich
Verausgabung zu Grunde zu legen, und bleibt den Betheiligten auch nachgelassen, diesen Werth
nachzuweisen.
Für Zinsleisten neben den Hauptwerthpapieren ist eine besondere Hinterlegungsgebühr
nicht in Ansatz zu bringen.
Für noch nicht fällige Zins= oder Gewinnantheilsscheine ist weder bei der Ein-
nahme, noch bei der Ausgabe eine besondere Hinterlegungsgebühr zu berechnen. Dagegen ist
bei der Ausgabe fälliger Zins= oder Gewinnantheilsscheine der Betrag derselben doppelt
anzusetzen.
Bei jedem gemeinschaftlichen Werthgegenstande kommt nur der Antheil derjenigen Person
in Betracht, in welcher der Grund der Hinterlegung liegt.
IV. Bei Ausleihung und Wiedereinziehung hinterlegten Geldes mit In-
begriff der Aufbewahrung der Schuldurkunden, für jede Ausleihung und
ebenso für jede Wiedereinziehung von je 100 —# (§ 2090) — 15..
Wenn hinterlegte Urkunden zum Behufe der Einziehung und Wieder-
ausleihung des durch sie verbrieften Kapitals oder zu einem anderen vorüber-
gehenden Zwecke zurückgenommen, nachher aber dieselben Urkunden oder an
ihrer Stelle andere Urkunden von gleichem Werthe wieder hinterlegt werden,
so ist dafür keine Hinterlegungsgebühr anzusetzen. Würde hingegen an die
Stelle der zurückgenommenen Urkunde eine Urkunde von höherem Betrage
hinterlegt, so ist solche, insoweit sie den Betrag der herausgenommenen über-
steigt, als eine neu hinterlegte anzusehen und für diesen Mehrbetrag
die Hinterlegungsgebühr anzusetzen. Ebenso ist, wenn an die Stelle der
herausgenommenen eine Urkunde von minderem Betrage hinterlegt wird, von
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