Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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und bei der letzten Ausgabe in Ansatz zu bringen, dergestalt, daß, so lange 
der Grund der Hinterlegung der nämliche bleibt, auch wenn der Gegenstand 
der letzteren von einem hierländischen Gerichte an das andere übergeht, keine 
doppelte Hinterlegungsgebühr, sondern die Einnahmegebühr nur von der ur— 
sprünglichen Einnahme bei derjenigen Stelle, wo diese stattgefunden hat, und 
die Ausgabegebühr nur von der wirklichen Ausgabe bei derjenigen Stelle, 
welche diese bewirkt, zu entrichten ist. Es ist jedoch gestattet, die Berechnung 
der Gebühr nicht bis zu völliger Entschüttung des Depositums auszusetzen, 
sondern dieselbe in geeigneten Zwischenräumen zu bewirken. 
Anmerkungen: 
1. Wenn die bei der Hinterlegung von Kostbarkeiten Betheiligten damit einverstanden 
sind und nicht eine auf ihre Kosten vorzunehmende Würderung beantragen, so wird letztere durch 
richterliches Ermessen ersetzt. 
2. Bei börsenmäßigen Werthpapieren, deren Nennwerth nicht den wirklichen Werth aus- 
drückt, ist dann, wenn der letztere wenigstens 25 vom Hundert mehr oder weniger beträgt, als der 
Nenuwerth, der bekannte wirkliche Werth (Kurswerth) zur Zeit der Hinterlegung bezüglich 
Verausgabung zu Grunde zu legen, und bleibt den Betheiligten auch nachgelassen, diesen Werth 
nachzuweisen. 
Für Zinsleisten neben den Hauptwerthpapieren ist eine besondere Hinterlegungsgebühr 
nicht in Ansatz zu bringen. 
Für noch nicht fällige Zins= oder Gewinnantheilsscheine ist weder bei der Ein- 
nahme, noch bei der Ausgabe eine besondere Hinterlegungsgebühr zu berechnen. Dagegen ist 
bei der Ausgabe fälliger Zins= oder Gewinnantheilsscheine der Betrag derselben doppelt 
anzusetzen. 
Bei jedem gemeinschaftlichen Werthgegenstande kommt nur der Antheil derjenigen Person 
in Betracht, in welcher der Grund der Hinterlegung liegt. 
IV. Bei Ausleihung und Wiedereinziehung hinterlegten Geldes mit In- 
begriff der Aufbewahrung der Schuldurkunden, für jede Ausleihung und 
ebenso für jede Wiedereinziehung von je 100 —# (§ 2090) — 15.. 
Wenn hinterlegte Urkunden zum Behufe der Einziehung und Wieder- 
ausleihung des durch sie verbrieften Kapitals oder zu einem anderen vorüber- 
gehenden Zwecke zurückgenommen, nachher aber dieselben Urkunden oder an 
ihrer Stelle andere Urkunden von gleichem Werthe wieder hinterlegt werden, 
so ist dafür keine Hinterlegungsgebühr anzusetzen. Würde hingegen an die 
Stelle der zurückgenommenen Urkunde eine Urkunde von höherem Betrage 
hinterlegt, so ist solche, insoweit sie den Betrag der herausgenommenen über- 
steigt, als eine neu hinterlegte anzusehen und für diesen Mehrbetrag 
die Hinterlegungsgebühr anzusetzen. Ebenso ist, wenn an die Stelle der 
herausgenommenen eine Urkunde von minderem Betrage hinterlegt wird, von 
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