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8 85.
Fortsetzung.
Die in § 83 Ziffer 1, 2, 3 bestimmten Sätze werden nach der Er—
stehungssumme, wenn es aber nicht zum Zuschlage kommt, nach der Würde-
rungssumme berechnet. Erreicht in dem Falle, wenn es zum Zuschlage kommt,
die Erstehungssumme nicht die Hälfte der Würderungssumme, so ist der hälftige
Betrag der Würderungssumme zu Grunde zu legen.
Ist der Betrag der Schulden, für welche die Beschlagnahme erfolgt
(58 14, 25 des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche
Vermögen), niedriger als der nach Absatz 1 zu Grunde zu legende Werths-
betrag, so wird die in § 83 Ziffer 1 bestimmte Gebühr nach dem Schulden-
betrag berechnet.
Wenn in einem Verfahren mehrere Gegenstände zur Versteigerung ge-
bracht werden, so sind die in § 83 Ziffer 1, 2 und 3 bestimmten Sätze nach
dem Gesammtbetrage der Gegenstände zu berechnen.
886.
Zwangsverwaltung.
Im Zwangsverwaltungsverfahren werden außer den in § 81 bestimmten
Gebühren erhoben:
1. für die Beschlagnahme, sobald die Vormerkung derselben im Hypotheken=
buche erfolgt ist (§ 95 des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung in das
unbewegliche Vermögen), zwei Zehntel der in § 8 des deutschen Gerichts-
kostengesetzes') bestimmten Gebühr;
2. für die Ueberweisung der Verwaltung an den Verwalter (§ 99 des
Gesetzes über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen) zwei
Zehntel derselben Gebühr;
3. für das Einweisungsverfahren, sobald der Termin zur Einweisung in
die Einkünfte anberaumt worden ist (§ 102 des Gesetzes über die Zwangs-
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen), die in § 42 des deutschen Ge-
richtskostengesetzes!) bestimmte Gebühr;
4. für die Prüfung, Abnahme und Feststellung der Rechnungen des Ver-
walters (§ 96 des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche
Vermögen) die in dem gegenwärtigen Gesetze (§ 77) bestimmten Kosten.
*) Am Schlusse dieses Gesetzes abgedruckt.