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3. Für jede Verleihung eines Grubenfeldes
bis mit 1 Maßeinheit (8 49 des Gesetzes vom
22. Juni 1857). 3—9 —4
bis mit 5 Maßeinheien 5 „ —„
, 10 ,, .........10,,—,,
,,,,50 » .........20»—,,
»,,100 » .........40,,—,,
„ „ 150 „ 60 „ —„
„ 200 80 „ —,
für jede weitere Maßeinheit noch. , 25 „
4. Für die Konzession zu einem Hilfsbae 4 „ —„
bis 20 „ — ,„
5. Für Erörterung und Entscheidung
a) der Angelegenheiten unter § 10 Ziffer 3, 4, 6,
sowie bei Ermittelung der durch Schürfarbeiten ent-
stehenden Schäden (§8§ 33, 34 des Berggesetz 4 „ — „
bis 12 ½%
b) der Angelegenheiten unter § 10 Ziffer 5, soweit
solche den Bergbehörden obliegen . 4, — „
bis 20 „ — „
6. Für die Verleihung von Grubenwassern
auf ein Rad von 2 Meter Durchmesser 5 „ —„
auf jedes weitere Meter des Durchmesserrs. 1, —,.
Anmerkungen:
1. Die Gebühren unter Ziffer 1—6 sind sämmtlich Bauschsätze und umsassen sonach alle
bei der betreffenden Angelegenheit vorkommende gebührenpflichtige Handlungen. Neben der Bausch-
gebühr werden jedoch Anslagen und Nebengebühren berechnet.
2. Zu Ziffer 3 und 4 bleibt dem Staatsministerium die Bestimmung des jedesmaligen
Ansatzes, bei Ziffer 3 aber insbesondere auch eine Ermäßigung des vorgeschriebenen Ansatzes
für jeden einzelnen Fall vorbehalten.
7. Im Uebrigen finden die Ansätze in den §§ 47 und 53, je nach Maß-
gabe des Falles, auch in Bergbausachen Anwendung. Die dort ersichtlichen
Ansätze treten auch, wenn es in den Angelegenheiten unter Ziffer 1—6 zur
Ertheilung des Schürfscheins, der Verleihung, der Konzession oder zur Zwangs-
abtretung, Dienstbarkeitsbestellung 2c. nicht kommt, für alle schon vorgekommene
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