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Anmerkung zu Ziffer 5 bis mit 9:
Der Diener erhält bei jeder dieser Gnadenerweisungen, auch wenn sie gebührenfrei erfolgt,
eine Nebengebühr von 3.4.
Beträgt jedoch die Gebühr
über 25 /, so erhält derselbe 6.4,
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77 77 77 - 7 77 7
7“ 500 I77 I"*“ 11 77 12 7
10. Erlaubniß zur Errichtuns eines FamiienFidei=
kommisses . 100. Sbis 3000.J7.
11. Erlaubniß
a) zur Errichtung einer anderen, landesherrliche
Genehmigung bedürfenden Stiftung, sofern die-
selbe nicht als eine fromme oder gemeinnützige
zu betrachten ist,
b) zur Errichtung eines Vertrages oder einer letzt-
willigen Verordnung, durch welche mehrere Per-
sonen ernannt werden, die sich die Erbschaft
oder einzelne Vermögensgegenstände nach ein-
ander restituiren solln . 20, „ 1000 „
12. Erlaubniß zur Abänderung eines Fideikommisses
oder einer anderen landesherrlich genehmigten Stiftung,
sofern dieselbe nicht als eine fromme oder gemeinnühige
zu betrachten istt. ... .... .10„„500,.
Anmerkung zu Ziffer 1 bis 12:
Bei Ausfertigung von Adelsbriefen und sonstigen wichtigen Famillenurkunden sind die Aus-
lagen für Schreib= und Expeditionsmaterialien im Sinne des § 17 Absatz 2 neben den obigen
Gebühren und den Auslagen für Rein= und Abschriften (§§ 15 und 18) zu entrichten.
Anmerkung zu Ziffer 10, 11, 12:
Vergl. auch § 58 Ziffer 2.
13. Niederschlagung einer Untersuchlng 5. bis 500.J7.
14. Straferlaß oder Strafverwandlung mit Vor-
behalt der an Stelle der verwandelten Strafe etwa treten-
den Geldsumme ......... 1,,»50,,.
Anmerkungen zu Ziffer 13 und 14:
1. Die Ansätze unter 13 und 14 umfassen sowohl die Urkunde selbst, als die Ausfertigung,
womit sie an die Behörde gelangt, oder worin statt einer besonderen Urkunde die Begnadigung
ausgesprochen wird.