Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

149 
Anmerkung zu Ziffer 5 bis mit 9: 
Der Diener erhält bei jeder dieser Gnadenerweisungen, auch wenn sie gebührenfrei erfolgt, 
eine Nebengebühr von 3.4. 
Beträgt jedoch die Gebühr 
über 25 /, so erhält derselbe 6.4, 
·0 
77 77 77 - 7 77 7 
7“ 500 I77 I"*“ 11 77 12 7 
10. Erlaubniß zur Errichtuns eines FamiienFidei= 
kommisses . 100. Sbis 3000.J7. 
11. Erlaubniß 
a) zur Errichtung einer anderen, landesherrliche 
Genehmigung bedürfenden Stiftung, sofern die- 
selbe nicht als eine fromme oder gemeinnützige 
zu betrachten ist, 
b) zur Errichtung eines Vertrages oder einer letzt- 
willigen Verordnung, durch welche mehrere Per- 
sonen ernannt werden, die sich die Erbschaft 
oder einzelne Vermögensgegenstände nach ein- 
ander restituiren solln . 20, „ 1000 „ 
12. Erlaubniß zur Abänderung eines Fideikommisses 
oder einer anderen landesherrlich genehmigten Stiftung, 
sofern dieselbe nicht als eine fromme oder gemeinnühige 
zu betrachten istt. ... .... .10„„500,. 
Anmerkung zu Ziffer 1 bis 12: 
Bei Ausfertigung von Adelsbriefen und sonstigen wichtigen Famillenurkunden sind die Aus- 
lagen für Schreib= und Expeditionsmaterialien im Sinne des § 17 Absatz 2 neben den obigen 
Gebühren und den Auslagen für Rein= und Abschriften (§§ 15 und 18) zu entrichten. 
Anmerkung zu Ziffer 10, 11, 12: 
Vergl. auch § 58 Ziffer 2. 
13. Niederschlagung einer Untersuchlng 5. bis 500.J7. 
14. Straferlaß oder Strafverwandlung mit Vor- 
behalt der an Stelle der verwandelten Strafe etwa treten- 
den Geldsumme ......... 1,,»50,,. 
Anmerkungen zu Ziffer 13 und 14: 
1. Die Ansätze unter 13 und 14 umfassen sowohl die Urkunde selbst, als die Ausfertigung, 
womit sie an die Behörde gelangt, oder worin statt einer besonderen Urkunde die Begnadigung 
ausgesprochen wird.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.