Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

150 
Dagegen unterliegen alle anderen in diesen Angelegenheiten bei den Ober= und Unter- 
behörden ergangenen Verhandlungen dort den geeigneten Gebührenansätzen. 
Die Bestimmung der dem Ermessen vorbehaltenen Ansätze richtet sich jedesmal nach den 
Vermögensumständen des Bittenden und nach der sonstigen Sachbewandtniß, und sie ist in den an 
die böcste Behörde zu erstattenden Berichten — wo thunlich — gutachtlich vorzuschlagen. 
Es bleibt vorbehalten, ausnahmsweise Straferlaß oder Strafverwandlung gebührenfrei 
zu ertheilen 
15. Verleihung der juristischen Persönlichkeit 100 bis 500.4. 
Werden aber zugleich die Rechte einer milden Stiftung verliehen, so 
greift diese Gebühr nicht Platz. 
§5 95. 
Erlaubnißscheine und sonstige Beurkundungen. 
1. Dispensation vom gesetzlichen Alter der Ehemündig- 
keit, von der gesetzlichen Wartezeit verwittweter oder ge- 
schiedener Frauen, hinsichtlich des Aufgebotes, sowie von 
Beibringung des im § 2 Ziffer 2 des Gesetzes vom 11. März 
1878 für Ausländer zwecks der Eheschließung erforderlichen 
Nachweises 3. bis 150.J7. 
2. Naturalisationsurkunden 655 2 und s des Bundes- 
gesetzes vom 1. Juni 18700 5 ,„ „ 100 „ 
Wiederverleihungsurkunden (8 21 Asatz 4 vefein 
nicht über 20 „ 
3. Entlassungsurkunden 5 14 15 und 24 des Bundes- 
gesetzes vom 1. Juni 1870), soweit sie nicht bostenffer zu 
ertheilen sind 3 
4. Für Verleihung des Vurgerrechts (Artikel 25 der 
neuen Gemeindeordnung vom 24. Juni 1874) 
in Gemeinden von weniger als 1000 Einwohnen.. 3 „ „ 5 „ 
in Gemeinden von 1000 bis mit 5000 Einwohnen. 5 ,„ „ 10 „ 
in Gemeinden von mehr als 5000 Einwohnen 10 „„ 15 „ 
mit Einschluß des Bürgerscheins (Artikel 30 daselbst). 
5. a) Für die Genehmigung zur Ausgabe von Inhaber= 
papieren — Gesetz vom 1 188. 5, „ 300 „ 
b) Für die Verleihung einer Konzession, eines Privilegs oder einer 
anderen Berechtigung zu einem Gewerbsbetriebe, auf welche die Gewerbeord-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.