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Dagegen unterliegen alle anderen in diesen Angelegenheiten bei den Ober= und Unter-
behörden ergangenen Verhandlungen dort den geeigneten Gebührenansätzen.
Die Bestimmung der dem Ermessen vorbehaltenen Ansätze richtet sich jedesmal nach den
Vermögensumständen des Bittenden und nach der sonstigen Sachbewandtniß, und sie ist in den an
die böcste Behörde zu erstattenden Berichten — wo thunlich — gutachtlich vorzuschlagen.
Es bleibt vorbehalten, ausnahmsweise Straferlaß oder Strafverwandlung gebührenfrei
zu ertheilen
15. Verleihung der juristischen Persönlichkeit 100 bis 500.4.
Werden aber zugleich die Rechte einer milden Stiftung verliehen, so
greift diese Gebühr nicht Platz.
§5 95.
Erlaubnißscheine und sonstige Beurkundungen.
1. Dispensation vom gesetzlichen Alter der Ehemündig-
keit, von der gesetzlichen Wartezeit verwittweter oder ge-
schiedener Frauen, hinsichtlich des Aufgebotes, sowie von
Beibringung des im § 2 Ziffer 2 des Gesetzes vom 11. März
1878 für Ausländer zwecks der Eheschließung erforderlichen
Nachweises 3. bis 150.J7.
2. Naturalisationsurkunden 655 2 und s des Bundes-
gesetzes vom 1. Juni 18700 5 ,„ „ 100 „
Wiederverleihungsurkunden (8 21 Asatz 4 vefein
nicht über 20 „
3. Entlassungsurkunden 5 14 15 und 24 des Bundes-
gesetzes vom 1. Juni 1870), soweit sie nicht bostenffer zu
ertheilen sind 3
4. Für Verleihung des Vurgerrechts (Artikel 25 der
neuen Gemeindeordnung vom 24. Juni 1874)
in Gemeinden von weniger als 1000 Einwohnen.. 3 „ „ 5 „
in Gemeinden von 1000 bis mit 5000 Einwohnen. 5 ,„ „ 10 „
in Gemeinden von mehr als 5000 Einwohnen 10 „„ 15 „
mit Einschluß des Bürgerscheins (Artikel 30 daselbst).
5. a) Für die Genehmigung zur Ausgabe von Inhaber=
papieren — Gesetz vom 1 188. 5, „ 300 „
b) Für die Verleihung einer Konzession, eines Privilegs oder einer
anderen Berechtigung zu einem Gewerbsbetriebe, auf welche die Gewerbeord-