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Dritter Abschnitt.
Auslagen und Nebengebühren.
1. Tagegelder, Nachtgelder und Reisekosteuvergütungen der Beamten bei Dienstreisen.
I. Allgemeine Bestimmungen.
896.
Den Staatsdienern und den im 8 103 mit aufgeführten Gemeinde-
beamten, fowie den zu Geschäften des öffentlichen Dienstes sonst bestellten oder
beauftragten Personen, ingleichen der höheren Großherzoglichen Hofdienerschaft
werden nach den folgenden Bestimmungen (§§8 96 bis 113) bei Dienstreisen
außerhalb des Gemeindebezirks des Wohnortes
a) Tagegelder
b) Nachtgelder
zur Vergütung des ihnen während der Reise entstehenden Aufwandes
für Unterhalt und Unterkommen gewährt
und
J) die nothwendigen Reisekosten vergütet.
Anmerkungen:
"1 1. Als zu dem Gemeindebezirke eines Ortes im Sinne des gegenwärtigen Gesetzes gehörig
sollen die Grundbesitzungen angesehen werden, deren Bewohner diesem Gemeindebezirk zugewiesen
sind. (Art. 3 der Gemeindeordnung vom 24. Juni 1874.)
2. Wenn der Wohnort nicht mit dem zeitigen Stationsorte zusammenfällt, tritt der letztere
an Stelle des ersteren.
· 3. Auch die Kosten eines für Verhandlungen etwa nothwendigen besonderen Geschäfts-
zimmers werden vergütet.
4. Hinsichtlich der niedern Hofdienerschaft werden die Vergütungen vom Hoffarschallamte
oder der sonst vorgesetzten Behörde bestimmt.
§597.
Ausnahmsweise werden auch bei Verrichtungen innerhalb des Gemeinde-
bezirks des Wohnortes
a) Tagegelder (§ 103) dann gewährt, wenn das Geschäft außerhalb der
Ortslage — z. B. bei Flurzügen und weitläufigen Flurgrenzregelungen —
an einem Tage mehr als fünf Stunden dauert,
b) nothwendige Fuhrkosten ersetzt, wenn die Verrichtung in einer Ent-
fernung von mehr als zwei Kilometer von der Grenze des Orts ab
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