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beziehen, als ihnen solche bestallungs= oder instruktionsmäßig oder durch eine
besondere Gesetzesvorschrift zugestanden werden.
Gemeindebeamte haben dergleichen Bezüge aus der Gemeindekasse
nur insoweit zu beauspruchen, als nicht ein Anderes durch Ortsstatut oder
sonst giltig vorgeschrieben oder vereinbart ist.
8 102.
Die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen über die Reiseentschädigungen
der Geschworenen, sowie der Vertrauensmänner und Schöffen bei den Schöffen-
gerichten bleiben unverändert. Auch bleiben die im Gesetze vom 30. Juni
1874 enthaltenen Bestimmungen über Diäten und Nachtquartiergelder der bei
Schwurgerichten beschäftigten Staatsbeamten in Kraft.
II. Tagegelder und Nachtgelder.
§ 103.
1. Die Tagegelder (§ 96a) werden für jeden Kalendertag (von Mitter-
nacht zu Mitternacht gerechnet) der Dienstreise nach folgenden Sätzen und
Klassen (unbeschadet jeder sonstigen Rangordnung) gewährt:
I. 15 Staatsminister, wirkliche Geheimräthe und Oberhof-
chargen mit dem Prädikate „Excellenz“;
II. 12 — Chefs der Ministerialdepartements, der Präsident des
Oberlandesgerichts, außerordentliche Gesandte, Oberhofchargen ohne das Prä-
dikat „Excellenz“;
III. 10#50 Ministerialdirektoren, Senatspräsidenten und der Ober-
staatsanwalt bei dem Oberlandesgericht, Landgerichtspräsidenten, Minister-
residenten; ferner der Vorsitzende des Hofmarschallamtes, Hausmarschälle, Hof-
marschälle, Landjägermeister, Schloßhauptmann, dafern ihnen nicht der Rang
einer Oberhofcharge verliehen ist;
IV. 9 LVortragende Räthe in den Ministerialdepartements, der
Oberbaudirektor, Mitglieder der Revisionskommission, des Kirchenrathes, sowie
der Immediatkommission für das katholische Kirchen= und Schulwesen, Ober-
landesgerichtsräthe, Landgerichtsdirektoren, der Vorstand der Forsttaxations-
kommission, der Vorsitzende der Generalkommission, Direktoren der Gymnasien
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