Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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beziehen, als ihnen solche bestallungs= oder instruktionsmäßig oder durch eine 
besondere Gesetzesvorschrift zugestanden werden. 
Gemeindebeamte haben dergleichen Bezüge aus der Gemeindekasse 
nur insoweit zu beauspruchen, als nicht ein Anderes durch Ortsstatut oder 
sonst giltig vorgeschrieben oder vereinbart ist. 
8 102. 
Die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen über die Reiseentschädigungen 
der Geschworenen, sowie der Vertrauensmänner und Schöffen bei den Schöffen- 
gerichten bleiben unverändert. Auch bleiben die im Gesetze vom 30. Juni 
1874 enthaltenen Bestimmungen über Diäten und Nachtquartiergelder der bei 
Schwurgerichten beschäftigten Staatsbeamten in Kraft. 
II. Tagegelder und Nachtgelder. 
§ 103. 
1. Die Tagegelder (§ 96a) werden für jeden Kalendertag (von Mitter- 
nacht zu Mitternacht gerechnet) der Dienstreise nach folgenden Sätzen und 
Klassen (unbeschadet jeder sonstigen Rangordnung) gewährt: 
I. 15 Staatsminister, wirkliche Geheimräthe und Oberhof- 
chargen mit dem Prädikate „Excellenz“; 
II. 12 — Chefs der Ministerialdepartements, der Präsident des 
Oberlandesgerichts, außerordentliche Gesandte, Oberhofchargen ohne das Prä- 
dikat „Excellenz“; 
III. 10#50 Ministerialdirektoren, Senatspräsidenten und der Ober- 
staatsanwalt bei dem Oberlandesgericht, Landgerichtspräsidenten, Minister- 
residenten; ferner der Vorsitzende des Hofmarschallamtes, Hausmarschälle, Hof- 
marschälle, Landjägermeister, Schloßhauptmann, dafern ihnen nicht der Rang 
einer Oberhofcharge verliehen ist; 
IV. 9 LVortragende Räthe in den Ministerialdepartements, der 
Oberbaudirektor, Mitglieder der Revisionskommission, des Kirchenrathes, sowie 
der Immediatkommission für das katholische Kirchen= und Schulwesen, Ober- 
landesgerichtsräthe, Landgerichtsdirektoren, der Vorstand der Forsttaxations- 
kommission, der Vorsitzende der Generalkommission, Direktoren der Gymnasien 
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