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Landesanstalten 2c., Reltoren der Volksschnlen in Gemeinden unter 10000 Ein—
wohnern, Bürgermeister in den Gemeinden mit weniger als 5000, aber
mindestens 1000 Einwohnern, Bürgermeisterstellvertreter in Gemeinden mit
weniger als 10000, aber mindestens 1000 Einwohnern;
VIII. 3— — H Erxrpedienten, Kanzlisten und Kopisten, sowie nicht an—
gestellte Protokollführer bei Behörden und den Landesanstalten, Gendarmerie-
wachtmeister und Obergendarmen, Bürgermeister und Bürgermeisterstellvertreter
in Gemeinden von weniger als 1000 Einwohnern;
IX. 2— —. Steneraufseher, Gendarmen, Polizeidiener, Diener und
Boten bei Behörden, Aufseher und Wärter bei den Landesanstalten.
2. Die unter I., II., III., IV. bezeichneten Personen sind berechtigt, für
Bedienung täglich 1—/ 50 in Ansatz zu bringen.
3. Die vorstehenden Ansätze werden nur zur Hälfte ihres Betrages für
solche Tage gewährt, an welchen die dienstliche Abwesenheit weniger als sechs
Stunden nothwendige Zeitdauer hat.
4. Etwaige unter I. bis IX. nicht namentlich aufgeführte Staats= und
Hofdiener und zu Geschäften des öffentlichen oder Hofdienstes sonst bestellte
oder beanftragte Personen werden wie diejenigen namentlich aufgeführten be-
urtheilt, denen sie in der Dienstabstufung gleichstehen, worüber das Staats-
ministerium bezüglich Hofmarschallamt entscheidet.
§ 104.
In der Kostenberechnung ist stets Anfang und Ende der Dienstreise nach
Tag und Stunde zu bemerken, widrigenfalls für den Tag, hinsichtlich dessen eine
mindestens sechsstündige Dauer nicht ersichtlich ist, die Tagegelder nur nach dem
halben Satze gewährt werden.
§ 105.
Wenn bei der Dienstreise außerhalb des Wohnortes (§ 96) übernachtet
werden muß, werden für Wohnung über Nacht, Beleuchtung, Heizung, Trink-
gelder neben den Tagegeldern (§ 103) Nachtgelder gewährt mit:
4— — den Personen der Klassen I. und II. ·
3 » —« » « « « III. IV. V.
2„ 50 „ „ » » ,,VlVll.Vlll.
1 „ 50 „ „ „ Klasse IX. -
Nachtfahrt gilt nicht als Auswärtsübernachtung.
für jede Nacht.