Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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Landesanstalten 2c., Reltoren der Volksschnlen in Gemeinden unter 10000 Ein— 
wohnern, Bürgermeister in den Gemeinden mit weniger als 5000, aber 
mindestens 1000 Einwohnern, Bürgermeisterstellvertreter in Gemeinden mit 
weniger als 10000, aber mindestens 1000 Einwohnern; 
VIII. 3— — H Erxrpedienten, Kanzlisten und Kopisten, sowie nicht an— 
gestellte Protokollführer bei Behörden und den Landesanstalten, Gendarmerie- 
wachtmeister und Obergendarmen, Bürgermeister und Bürgermeisterstellvertreter 
in Gemeinden von weniger als 1000 Einwohnern; 
IX. 2— —. Steneraufseher, Gendarmen, Polizeidiener, Diener und 
Boten bei Behörden, Aufseher und Wärter bei den Landesanstalten. 
2. Die unter I., II., III., IV. bezeichneten Personen sind berechtigt, für 
Bedienung täglich 1—/ 50 in Ansatz zu bringen. 
3. Die vorstehenden Ansätze werden nur zur Hälfte ihres Betrages für 
solche Tage gewährt, an welchen die dienstliche Abwesenheit weniger als sechs 
Stunden nothwendige Zeitdauer hat. 
4. Etwaige unter I. bis IX. nicht namentlich aufgeführte Staats= und 
Hofdiener und zu Geschäften des öffentlichen oder Hofdienstes sonst bestellte 
oder beanftragte Personen werden wie diejenigen namentlich aufgeführten be- 
urtheilt, denen sie in der Dienstabstufung gleichstehen, worüber das Staats- 
ministerium bezüglich Hofmarschallamt entscheidet. 
§ 104. 
In der Kostenberechnung ist stets Anfang und Ende der Dienstreise nach 
Tag und Stunde zu bemerken, widrigenfalls für den Tag, hinsichtlich dessen eine 
mindestens sechsstündige Dauer nicht ersichtlich ist, die Tagegelder nur nach dem 
halben Satze gewährt werden. 
§ 105. 
Wenn bei der Dienstreise außerhalb des Wohnortes (§ 96) übernachtet 
werden muß, werden für Wohnung über Nacht, Beleuchtung, Heizung, Trink- 
gelder neben den Tagegeldern (§ 103) Nachtgelder gewährt mit: 
4— — den Personen der Klassen I. und II. · 
3 » —« » « « « III. IV. V. 
2„ 50 „ „ » » ,,VlVll.Vlll. 
1 „ 50 „ „ „ Klasse IX. - 
Nachtfahrt gilt nicht als Auswärtsübernachtung. 
für jede Nacht.
	        
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