bücher zur Ertheilung einer verlangten Auskunft, sofern
nicht damit die Ausstellung eines mit der bestimmten
Gebühr in Ansas zu bringenden Pfarramtszeugnisses
verbunden ist, —.50 Z
Von Amts wegen zu ertheilende Pfarramtszeugnisse, namentlich auch
Geburtszeugnisse behufs der Anmeldung zur Militärstammrolle, wie das Vor-
legen und Nachschlagen der Kirchenbücher in dergleichen Angelegenheiten, und
Auskunftsertheilungen an die Standesbeamten sind gebührenfrei.
Die Gebühren für kirchliche Zeugnisse über Geburten, Trauungen und
Todesfälle fließen in die Ortskirchkasse, welch letztere das Papier für diese
Zeugnisse zu liefern hat.
Nur bei Zeugnissen, welche zur Aufstellung von Stammbäumen verlangt
werden, kommen die Gebühren dem ausstellenden Geistlichen, bezüglich dem
Kirchner, je nach Ortsherkommen zu.
Zahlungspflichtig sind die Betheiligten.
Die nach Verordnung des Kirchenrathes auszustellenden Zeugnisse über
Taufen und Traunungen, sowie die Konfirmationszeugnisse sind den Betheiligten
unentgeltlich auszufertigen. Die Formulare werden auf Kosten der Ortskirch-
kasse beschafft.
Anmerkung:
Im Geschäftsbereiche der Immediat- Kommission für das katholische Kirchen= und Schul-
wesen bewendet es bei dem bestehenden Herkommen, daß die Gebühren für pfarramtliche Zeug-
nisse und das Nachschlagen der Kirchenbücher dem betreffenden Pfarrstellinhaber zukommen.
VIII. Dem Landrabbiner kommen für amtliche Zengnisse, wie für das
Vorlegen und Nachschlagen der israelitischen Register die unter VII bestimmten
Gebühren zu.
IX. Den angestellten Geistlichen, einschließlich der Tagegelder, Nacht-
gelder und Reisekosten,
für die Theilnahme an der Einführung eines Superintendenten
oder des Landdechantten ... -50Ø,
für die Theilnahme an den geordneten w und Ge.
neralvisitationskonferenzen 3 — „
Findet die Einführung oder Konferen am Wohnorte des Geistlichen
Statt, so erhält derselbe die Hälfte obiger Ansätze.
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