Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

bücher zur Ertheilung einer verlangten Auskunft, sofern 
nicht damit die Ausstellung eines mit der bestimmten 
Gebühr in Ansas zu bringenden Pfarramtszeugnisses 
verbunden ist, —.50 Z 
Von Amts wegen zu ertheilende Pfarramtszeugnisse, namentlich auch 
Geburtszeugnisse behufs der Anmeldung zur Militärstammrolle, wie das Vor- 
legen und Nachschlagen der Kirchenbücher in dergleichen Angelegenheiten, und 
Auskunftsertheilungen an die Standesbeamten sind gebührenfrei. 
Die Gebühren für kirchliche Zeugnisse über Geburten, Trauungen und 
Todesfälle fließen in die Ortskirchkasse, welch letztere das Papier für diese 
Zeugnisse zu liefern hat. 
Nur bei Zeugnissen, welche zur Aufstellung von Stammbäumen verlangt 
werden, kommen die Gebühren dem ausstellenden Geistlichen, bezüglich dem 
Kirchner, je nach Ortsherkommen zu. 
Zahlungspflichtig sind die Betheiligten. 
Die nach Verordnung des Kirchenrathes auszustellenden Zeugnisse über 
Taufen und Traunungen, sowie die Konfirmationszeugnisse sind den Betheiligten 
unentgeltlich auszufertigen. Die Formulare werden auf Kosten der Ortskirch- 
kasse beschafft. 
Anmerkung: 
Im Geschäftsbereiche der Immediat- Kommission für das katholische Kirchen= und Schul- 
wesen bewendet es bei dem bestehenden Herkommen, daß die Gebühren für pfarramtliche Zeug- 
nisse und das Nachschlagen der Kirchenbücher dem betreffenden Pfarrstellinhaber zukommen. 
VIII. Dem Landrabbiner kommen für amtliche Zengnisse, wie für das 
Vorlegen und Nachschlagen der israelitischen Register die unter VII bestimmten 
Gebühren zu. 
IX. Den angestellten Geistlichen, einschließlich der Tagegelder, Nacht- 
gelder und Reisekosten, 
für die Theilnahme an der Einführung eines Superintendenten 
oder des Landdechantten ... -50Ø, 
für die Theilnahme an den geordneten w und Ge. 
neralvisitationskonferenzen 3 — „ 
Findet die Einführung oder Konferen am Wohnorte des Geistlichen 
Statt, so erhält derselbe die Hälfte obiger Ansätze. 
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