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2. Für ihr Erscheinen innerhalb des Gemeindebezirks des Kirch- oder Schulortes haben
die unter XI genannten Personen die vorstehend bestimmten Bezüge — mit alleiniger Aus-
nahme des Falles unter Anmerkung 1 — nicht zu erhalten, auch wenn sie außerhalb dieses
Bezirks wohnen.
6. Gebühren der Bergbeamten.
§ 119.
Neben den Gebühren des § 93 und neben den sonst im dritten Abschnitte
dieses Gesetzes geordneten, auf die Bergämter oder deren Beamte anwend-
baren Bezügen sind vom Bergbanunternehmer (Antragsteller) weiter zu ent-
richten:
1. Für den Bergmeister:
a) für jede Grubenbefahrung bei Schürfarbeiten und deren Wieder-
aufgebung, bei Aufnahme des Nachweises über die Existenz eines Minerals
zum Zweck der Prüfung von Muthungen, bei dem Auflässigwerden von Gruben
und überhaupt in Fällen, in welchen die bergbaulichen Anlagen und deren
Betriebsverhältnisse, oder der Bergbaunnternehmer selbst die Befahrung ver-
anlassen, insoweit es sich nicht um die folgenden Fälle b und c handelt,
wenn das Geschäft, ausschließlich der Hin. und Nückeeise, nicht über drei
Stunden Zeit erfordert
außerden « ..4
für Gehilfen des Bergmeisters wird die Hälfte dieser Ansätze berechnet;
b) für Prüfung oder Anfertigung eines Betriebsplaues, einschlüssig der
Befahrungen, je nach Beschaffenheit der Sache 3.—7 bis 75 M;
) für Erörterung und Feststellung der Bedingungen bei Verleihung
einer Konzession zur Benutzung von Grubenwassern, sowie für Prüfung und
Entscheidung der Anträge auf Neubau oder Aeuderung von Wasserwerken,
nach Beschaffenheit der Sache J3 bis 15./.
Anmerkungen:
1. In geeigneten Fällen können, mit Zustimmung des Staatsministeriums, diese Ansätze
unter b und c bis zum Doppelten erhöht, auch diese Gebühren den Gehilfen des Bergmeisters
bei Vertrelung desselben zugestanden werden.
2. Für die in Ausführung der Reichs-Gewerbeordnung erforderlichen Besichtigungen der
bergbaulichen und Salinenanlagen durch den Bergmeister als Bergrevierbeamten oder durch dessen
Gehilfen (die Berggeschworenen) werden besondere Vergütungen gewährt, welche das Staats-
ministerium je nach dem Umfange der dabei in Ausführung gebrachten Verrichtungen zu bemessen
und deren Zahlung dasselbe aus der Staatskasse zu bewilligen hat.
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