Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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2. Für ihr Erscheinen innerhalb des Gemeindebezirks des Kirch- oder Schulortes haben 
die unter XI genannten Personen die vorstehend bestimmten Bezüge — mit alleiniger Aus- 
nahme des Falles unter Anmerkung 1 — nicht zu erhalten, auch wenn sie außerhalb dieses 
Bezirks wohnen. 
6. Gebühren der Bergbeamten. 
§ 119. 
Neben den Gebühren des § 93 und neben den sonst im dritten Abschnitte 
dieses Gesetzes geordneten, auf die Bergämter oder deren Beamte anwend- 
baren Bezügen sind vom Bergbanunternehmer (Antragsteller) weiter zu ent- 
richten: 
1. Für den Bergmeister: 
a) für jede Grubenbefahrung bei Schürfarbeiten und deren Wieder- 
aufgebung, bei Aufnahme des Nachweises über die Existenz eines Minerals 
zum Zweck der Prüfung von Muthungen, bei dem Auflässigwerden von Gruben 
und überhaupt in Fällen, in welchen die bergbaulichen Anlagen und deren 
Betriebsverhältnisse, oder der Bergbaunnternehmer selbst die Befahrung ver- 
anlassen, insoweit es sich nicht um die folgenden Fälle b und c handelt, 
wenn das Geschäft, ausschließlich der Hin. und Nückeeise, nicht über drei 
Stunden Zeit erfordert 
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für Gehilfen des Bergmeisters wird die Hälfte dieser Ansätze berechnet; 
b) für Prüfung oder Anfertigung eines Betriebsplaues, einschlüssig der 
Befahrungen, je nach Beschaffenheit der Sache 3.—7 bis 75 M; 
) für Erörterung und Feststellung der Bedingungen bei Verleihung 
einer Konzession zur Benutzung von Grubenwassern, sowie für Prüfung und 
Entscheidung der Anträge auf Neubau oder Aeuderung von Wasserwerken, 
nach Beschaffenheit der Sache J3 bis 15./. 
Anmerkungen: 
1. In geeigneten Fällen können, mit Zustimmung des Staatsministeriums, diese Ansätze 
unter b und c bis zum Doppelten erhöht, auch diese Gebühren den Gehilfen des Bergmeisters 
bei Vertrelung desselben zugestanden werden. 
2. Für die in Ausführung der Reichs-Gewerbeordnung erforderlichen Besichtigungen der 
bergbaulichen und Salinenanlagen durch den Bergmeister als Bergrevierbeamten oder durch dessen 
Gehilfen (die Berggeschworenen) werden besondere Vergütungen gewährt, welche das Staats- 
ministerium je nach dem Umfange der dabei in Ausführung gebrachten Verrichtungen zu bemessen 
und deren Zahlung dasselbe aus der Staatskasse zu bewilligen hat. 
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