Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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Höhe anzufordern, wie solche den Feldmessern durch dieses Gesetz bei Aus— 
führung von Privatarbeiten zugestanden ist (§ 122 Ziffer VIII). 
Bei Arbeiten unter Tage tritt Erhöhung dieser Gebühr um die Hälfte 
ein. Findet die Arbeit des Markscheiders theilweis über und theilweis unter 
Tage Statt, dann ist die Verrichtungsgebühr nach Verhältniß der darauf ver- 
wendeten Zeit antheilig zu berechnen. 
Wenn das auswärtige Geschäft einschlüssig der Reise weniger als sechs 
Stunden erfordert, dann ist mehr nicht als die Hälfte der bezüglichen 
Tagesgebühr in Rechnung zu stellen. 
Die Verrichtungsgebühr erhöht sich jedoch weiter um die Hälfte, wenn 
die Arbeit zwar innerhalb des Gemeindebezirks des Wohnortes bezüglich 
Stationsortes, jedoch außerhalb der Wohnung vorzunehmen ist und Tage- 
gelder dafür nicht zu berechnen sind (§ 97a). 
Für die nöthigen Instrumente hat der Markscheider selbst zu sorgen. 
Auslagen an Gehilfenlöhnen, Botenlöhnen, für das Fortschaffen der Instru- 
mente u. s. w. dagegen sind dem Markscheider besonders zu vergüten. 
Nicht minder hat der Markscheider bei Hausarbeiten, also namentlich bei 
Fertigung von Berechnungen und Rissen, bei Rißabzeichnungen, Zusammen- 
stellung von Rissen, bei Nachtragungen auf Rissen, bei daran sich schließenden 
Buchungen, bei Begutachtungen und überhaupt solchen in das Gebiet der 
Markscheidearbeiten fallenden Verrichtungen, welche ihm von Seiten eines 
Bergamtes oder eines Bergbauunternehmers übertragen werden, oder welche 
nach den bestehenden oder noch ertheilt werdenden Markscheidervorschriften des 
Großherzogthums von ihm ohne Weiteres in Ausführung zu bringen sind, die 
gleiche Gebühr zu berechnen, welche den Feldmessern für Hausarbeiten in 
Angelegenheiten von Privatpersonen durch dieses Gesetz zugestanden ist (§ 122 
Ziffer VII), unter Einhaltung zugleich der für diese bestehenden Vorschriften hin- 
sichtlich der Arbeitszeit und deren Berechnung, ingleichen hinsichtlich der beson- 
deren Vergütung dabei in Frage kommender Auslagen für Rißpapier und andere 
dabei nothwendige Erfordernisse, mit Ausnahme der benöthigten Instrumente. 
Anmerkung: 
Durch die vorstehenden Bestimmungen ist nicht ausgeschlossen, daß mit dem Markscheider 
bei größeren Rißabzeichnungen, Rißzusammenstellungen, Begutachtungen und dergleichen im Voraus 
ein Abkommen nach ermäßigten oder Bauschsätzen abgeschlossen werden kann. 
Wenn der Bergmeister die Geschäfte des Markscheiders versieht, hat derselbe die Tagegelder, 
Nachtgelder und Reisekostenvergütungen in seiner ersteren Eigenschaft zu berechnen.
	        
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