175
Höhe anzufordern, wie solche den Feldmessern durch dieses Gesetz bei Aus—
führung von Privatarbeiten zugestanden ist (§ 122 Ziffer VIII).
Bei Arbeiten unter Tage tritt Erhöhung dieser Gebühr um die Hälfte
ein. Findet die Arbeit des Markscheiders theilweis über und theilweis unter
Tage Statt, dann ist die Verrichtungsgebühr nach Verhältniß der darauf ver-
wendeten Zeit antheilig zu berechnen.
Wenn das auswärtige Geschäft einschlüssig der Reise weniger als sechs
Stunden erfordert, dann ist mehr nicht als die Hälfte der bezüglichen
Tagesgebühr in Rechnung zu stellen.
Die Verrichtungsgebühr erhöht sich jedoch weiter um die Hälfte, wenn
die Arbeit zwar innerhalb des Gemeindebezirks des Wohnortes bezüglich
Stationsortes, jedoch außerhalb der Wohnung vorzunehmen ist und Tage-
gelder dafür nicht zu berechnen sind (§ 97a).
Für die nöthigen Instrumente hat der Markscheider selbst zu sorgen.
Auslagen an Gehilfenlöhnen, Botenlöhnen, für das Fortschaffen der Instru-
mente u. s. w. dagegen sind dem Markscheider besonders zu vergüten.
Nicht minder hat der Markscheider bei Hausarbeiten, also namentlich bei
Fertigung von Berechnungen und Rissen, bei Rißabzeichnungen, Zusammen-
stellung von Rissen, bei Nachtragungen auf Rissen, bei daran sich schließenden
Buchungen, bei Begutachtungen und überhaupt solchen in das Gebiet der
Markscheidearbeiten fallenden Verrichtungen, welche ihm von Seiten eines
Bergamtes oder eines Bergbauunternehmers übertragen werden, oder welche
nach den bestehenden oder noch ertheilt werdenden Markscheidervorschriften des
Großherzogthums von ihm ohne Weiteres in Ausführung zu bringen sind, die
gleiche Gebühr zu berechnen, welche den Feldmessern für Hausarbeiten in
Angelegenheiten von Privatpersonen durch dieses Gesetz zugestanden ist (§ 122
Ziffer VII), unter Einhaltung zugleich der für diese bestehenden Vorschriften hin-
sichtlich der Arbeitszeit und deren Berechnung, ingleichen hinsichtlich der beson-
deren Vergütung dabei in Frage kommender Auslagen für Rißpapier und andere
dabei nothwendige Erfordernisse, mit Ausnahme der benöthigten Instrumente.
Anmerkung:
Durch die vorstehenden Bestimmungen ist nicht ausgeschlossen, daß mit dem Markscheider
bei größeren Rißabzeichnungen, Rißzusammenstellungen, Begutachtungen und dergleichen im Voraus
ein Abkommen nach ermäßigten oder Bauschsätzen abgeschlossen werden kann.
Wenn der Bergmeister die Geschäfte des Markscheiders versieht, hat derselbe die Tagegelder,
Nachtgelder und Reisekostenvergütungen in seiner ersteren Eigenschaft zu berechnen.