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ingleichen nach Auflösung der Ehe durch den Tod oder durch völlige
Scheidung, bezüglich lebenslängliche Trennung von Tisch und Bett, für
die Abschreibung und Zuschreibung der in Folge dieser Ereignisse den
einzelnen Ehegatten zufallenden und gerichtlich übereigneten Grundstücke
nur ein Viertel der oben unter 1 angegebenen Abschreibe= und Zu—
schreibegebühren, keinenfalls aber mehr als L. A 50 F; im vorgedachten
Falle der Auflösung der Ehe werden diejenigen Grundstücke nicht mit—
berechnet, welche der überlebende Ehegatte mit in die Ehe gebracht hat;
b) wenn in Folge des Todes eines in Gütergemeinschaft lebenden Ehe—
gatten und der Wiederverheirathung des Ueberlebenden den aus früheren
Ehen vorhandenen Kindern ein sogenannter Voraus ausgesetzt wird,
für die Abschreibung und Zuschreibung der unter diesem Voraus etwa
begriffenen und gerichtlich übereigneten Grundstücke, ohne Unterschied,
ob die Kinder dem überlebenden Ehegatten gegenüber leibliche oder
Stiefkinder sind, nur die Hälfte der Abschreibe= und Zuschreibe-
gebühren (1), keinenfalls aber mehr als 3 “ von jedem
Kinde;
c) wenn in Folge der Auflösung der anderweiten Ehe bei dem Vorhanden-
sein von Kindern aus den früheren Ehen nach Fuldaischem Rechte eine
sogenannte Grundtheilung zwischen den Ehegatten und den Kindern
eintritt, von den den Kindern zufallenden und ihnen übereigneten Grund-
stücken die Hälfte der Abschreibe= und Zuschreibegebühren (1), jedoch
niemals mehr als 3 — von jedem Kinde.
In dem unter c bezeichneten Falle haben die leiblichen Kinder des
überlebenden oder — bei Scheidungen — beider Ehegatten (da sie an den
ihnen bei der Grundtheilung zufallenden Grundstücken kein Eigenthum erwerben,
solches vielmehr, wenn auch unter Beschränkungen, bei ihren leiblichen Eltern
verbleibt) vorerst keine Abschreibe= und Zuschreibegebühr zu entrichten, viel-
mehr liegt deren Entrichtung den leiblichen Eltern, jedoch in dem unter a
vorgeschriebenen Maße, ob.
5. Alle vorstehenden Bestimmungen über die Abschreibe= und Zuschreibe-
gebühren finden auch auf diejenigen Besitzveränderungen an einem zur Zu-
sammenlegung gezogenen Grundbesitze Anwendung, welche nach Bestätigung
des Zusammenlegungs-Rezesses oder Planes, jedoch vor Einführung des
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