Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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b) wenn die Karte im Maßstabe von 1: 2000 dargestellt ist: 
von jedem Hektar bei einer durchschnittlichen Theilung 
bis zu 10 Ar — 253 
½ ½ 25 » -» 20 “ 
über 25 „ — „, 15 „ 
außerdem noch für jede Hofraithe wie unter a; 
c) wenn die Karte im Maßstabe von 1: 4000 dargestellt ist: 
die Gebührensätze unter b zu zwei Dritteln; 
d) im Ganzen aber für die Abzeichnung oder den Auszug wenigsteus 1.9— 
2. Für Abzeichnungen von Uebersichts= oder Generalkarten im Maß- 
stabe von 1:8000: 
a) für je 10 Hektar ohne Bergzeichnung, je nach der geringeren oder 
größeren Menge von Kulturverschiedenheiten — 10 
bis „ 20 ! 
mindestens aber 2 „ —„; 
b) für je 10 Hektar mit Bergzeichnung je noch der Schwierigteit derselben. 
40 
bis 1 77 — 11 
mindestens aber 4 „ 50 „; 
3. Papier und Leinwand werden neben den Saten unter 1 und 2 be- 
sonders vergütet. 
4. Für Vergleichung vorgelegter Flurkarten-Abzeichnungen oder = Aus- 
züge mit der Flurkarte: 
a) wenn die Karte im Maßstabe von 1: 1000 bis einschlüssig 1: 2000 
dargestellt ist: 
für je 10 Hektar bei einer durchschnittlichen Theilung 
bis zu 10 Ar — MA 30.3. 
« » 25 „½ 25 «- 
über 25 „ — „ 20 „ 
außerdem noch für jede Hofraithe. .· — 3,,; 
mindestens sind für Vergleichung einer vorgelegten Flur= 
kartenabzeichuung oder eines Sturlartenauszuges zu 
berechnen zuläsieg — „ 50 „;
	        
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