Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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VI. In Theilungs= und Zerschlagungsfällen für die Abgaben— 
vertheilung mit Einschluß der nöthigen Vorberechnung und für die Kata- 
strirung: 
a) von jedem walzenden Grundstücke mit einmaliger einfacher Theilung 
— 450 ½ 
und für jedes weitere Theilstück noch — „ 8„; 
b) bei gleichzeitiger Theilung mehrerer neben einander liegender Grund- 
stücke aber (z. B. bei Straßenzügen) von jedem einmal getheilten Grund- 
stücke nuur . .—-630Z- 
und für jedes weitere Theilstück noch , 8,; 
J) bei Zerschlagung gebundener Güter für jdee —, 50, 
bis — 
und, wenn dabei Grundstäcstheilungen vortommen, für jedes Theilstück 
außerden — 8.%. 
d) weiter aber (neben den Satzen a, b, D , für die erforderlichen Aus- 
fertigungen und Niederschriften, mit Ausnahme der Offizialarbeiten 
(z. B. Einholung der Genehmigung zu Besteuerungsentwürfen) und 
bloser Uebersendungsschreiben, für jede Seit —450-, 
für jede dritte und weiter folgende Seite jedoch nur. — „ 25 „ 
Anmerkung zu Vl: 
Bei der Naturaltheilung ist die Gebühr für die auf Vornahme der Theilung selbst ge- 
richtete Arbeit (Flächenberechnung, Kartirung, Berichtigung des Fundbuches nach der Karte) als 
Hausarbeit (VII) noch besonders zu berechnen. 
Anmerkung zu 1 bis VI: 
Treten zu den im Vorstehenden namentlich aufgeführten Arbeiten noch andere hinzu, z. B. 
besondere Zusammenstellungen vorgefundener Abweichungen zwischen Flurkarten und vorgelegten 
Abzeichnungen, zwischen Fundbuch und Kataster, zwischen den Grundbüchern und Karten oder den 
mit ersteren zu vergleichenden vorgelegten Grundstücksbeschreibungen, Nachträge zu den letzteren 
oder zu den Kartenabzeichnungen auf Grund eingetretener Veränderungen in den Originalien, 
oder gehen die Anträge auf Ermittelung lediglich solcher Abweichungen oder auf Vornahme anderer 
Erörterungen und auf Ausstellung von Zeugnissen über den Sachbefund, oder sind Zusammen- 
stelungen, z. B. des Gesammtgrundbesitzes einer oder mehrerer Personen aus nicht kontoweise 
geführten Katastern des in gewisse Flurabschnitte fallenden Grundbesitzthumes zu liefern, so ist für 
solche besondere Arbeiten die Gebühr nach VII zu berechnen. 
VII. Für Hausarbeit bei Flächenberechnungen, Nachträgen auf Karten 
oder in Büchern, Einbreitungen, Begutachtungen, sowie bei anderen Arbeiten, 
für welche das Gesetz besondere Gebührensätze nicht bestimmt (vgl. auch IV am 
27“
	        
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