Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

190 
Anmerkungen: 
1. Obige Bezüge stehen dem Vermessungsrevisor neben seinem festen Gehalte oder Wochen- 
gelde zu, wenn er nicht bei der Anstellung ausdrücklich für dieselben mit abgefunden ist. 
n Fällen, weiche eine Vereinfachung oder Abkürzung der Prüfungsarbeiten gestatten, z. B. 
bei Vermessieg größerer Forstbezirke, bleibt es dem Ermessen des Staatsministeriums vorbehalten, 
die Revisionsgebühr zu ermäßigen. 
2. Die obigen Bestimmungen finden auch auf die fraglichen Prüfungen in Ablösungs= und 
Gr Anwendung. Die Vertheilung der unter 2# bestimmten Gebühren. 
sätze ¾ die Betheiligten findet in diesen Sachen durch die General-Kommission Statt. 
3. Im Uebrigen bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über die Obliegenheiten und Lei- 
stungen der Gemeinden und einzelnen Personen bei der Landesvermessung und Katastrirung, ins- 
besondere die der Gesetze vom 15. Mai 1821, vom 12., vom 15. und vom 30. März 1839 und 
vom 5. März 1851, auch dem gegenwärtigen Gesetze gegenüber, in Geltung. Dabei wird bestimmt, 
daß die der Grunbbesitzerschaft einer Flur nach dem Gesetze vom 15. März 1839 obliegenden 
Leistungen in gleicher Weise wie die in § 41 des Gesetzes vom 5. März 1851 aufgeführten 
Leistungen bei Flurmessungen von der Gemeinde zu bestreiten, daß die hiernach von der Gemeinde 
zu bestreitenden Leistungen bei Neumessungen oder Katastrirungen einzelner Orts= oder Flurtheile, 
z. B. neuer Ortspläne, auch nur von den dabei betroffenen Grundbesitzern wieder beizuziehen sind, 
daß die am Schlusse des 8 15 daselbst gedachten Kosten, wenn mehr als zwei Betheiligte bei einer 
Grenzsteinsetzung bestehen, nach entsprechendem Verhältnisse auf diese alle zu vertheilen sind, daß 
sich endlich der ausnahmsweise Maßstab des § 16 daselbst auf die Kosten der Anschaffung, nicht 
aber der Anfuhr und Setzung der fraglichen Grenzsteine erstreckt. 
§ 124. 
Feststellung. 
Die Kostenrechnungen der Feldmesser unterliegen der Feststellung: 
a) bei Landesgrenz= und Flurmessungsangelegenheiten durch die mit der 
Leitung der Landesvermessung beauftragte Behörde; 
b) im Uebrigen (vergl. jedoch § 4 Ziffer 5 und § 123, Anmerkung 2) 
durch die Steuerrevision, in deren Aufsichtsbereich die Arbeit fällt, 
soweit darauf angetragen wird (§ 12 Ziffer 5 und § 45). 
9. Gebühren der Rechnungsbeamten und anderer Persouen bei Erhebung 
grundherrlicher Gefälle. 
§ 125. 
1. Abschreibe= und Zuschreibegebühren. 
Für das Abschreiben und Zuschreiben zusammen: 
von jedem Item . . .. .. . ...-—.-534.H«,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.