Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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herangezogen, oder wird ihre Thätigkeit von einer öffentlichen Behörde, ein- 
schließlich der Gemeindevorstände, Schulvorstände und Kirchgemeindevorstände, 
zu Privatarbeiten für politische Gemeinden, Schulgemeinden, Kirchgemeinden, 
öffentliche Stiftungen und andere öffentliche Anstalten in Anspruch genommen, 
so haben dieselben, sofern sie nicht nach ihrer Dienstanstellung zur unentgelt- 
lichen Verrichtung verbunden sind, und sofern nicht die Kosten der Staatskasse 
zur Last fallen, neben den gesetzlichen Tagegeldern, Nachtgeldern und Reise- 
kostenvergütungen die Gewährung besonderer, nach dem Maße der geleisteten 
Arbeit zu bemessender Gebühren zu beanspruchen, über deren Höhe und Fest- 
stellung von dem Staatsministerium durch allgemeine Verordnung Bestimmung 
getroffen wird. 
12. Gebühren der Gerichtsvollzieher. 
8 128. 
In Angelegenheiten, auf welche die Zivilprozeßordnung, die Strafprozeß- 
ordnung oder die Konkursordnung nicht Anwendung findet, hat der Gerichts- 
vollzieher folgende Gebühren zu beziehen: 
1. Für Zustellungen und Vollstreckungshandlungen die in der 
deutschen Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher vom 24. Juni 1878, be- 
züglich in dem Reichsgesetze vom 29. Juni 1881, die Abänderung von Be- 
stimmungen des Gerichtskostengesetzes und der Gebührenordnung für Gerichts- 
vollzieher betr., für die entsprechenden Amtshandlungen geordneten Gebühren, 
jedoch in den Fällen, wo der Gerichtsvollzieher die betreffende Handlung im 
von Amts wegen ertheilten Auftrage einer Behörde vorgenommen 
hat, nur fünf Zehntel derselben. 
2. Für die Aufnahme eines Wechselprotestes (einschlüssig der Ab- 
schrift des Wechsels im Proteste und der Abschrift des Protestaktes im Wechsel- 
protestregister), sowie für die Aufnahme einer Wechselinterventions- 
erkläng 13ç950 F. 
Anmerkung: 
Wenn die Aufnahme einer Interventionserklärung mit dem Protestakte an demselben Tage 
in derselben Wohnung Statt findet, darf für erstere eine besondere Gebühr nicht berechnet werden. 
3. Für die freiwillige Versteigerung von Mobilien, von Früchten 
auf dem Halme und von Holz auf dem Stamme die in §7 der deutschen 
Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher bestimmten Gebühren. 
1894 28
	        
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