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Schuldner und den Drittschuldner die unter 3 vorstehenden Ansätze dergestalt
Anwendung, daß sie für diese Geschäfte zusammen bei jeder Pfändung nur
einmal und mit höchstens 1—/ 50 F in Ansatz kommen.
Daneben für die etwaige Gelderhebung und Ablieferung: die Hälfte
der unter 3 vorstehenden Ansätze.
5. Gebühren für die Versteigerung gepfändeter körperlicher Sachen,
falls dieselbe nicht von der Vollstreckungsbehörde selbst ausgeführt wird:
die Sätze unter Ziffer 3, jedoch nicht nach der Höhe des beizutreibenden
Rückstandes, sondern nach dem aus den gepfändeten Gegenständen erzielten
Erlöse bemessen.
Diese Gebühr fließt dem Gemeindevorstande zu, wenn ein solcher die
Versteigerung auf Antrag ausführt.
Unterbleibt die Versteigerung, weil der Auftrag dazu durch Zahlung des
Rückstandes oder sonst erledigt ist, so ist, wenn der Vollstreckungsbeamte sich an
den Ort der Versteigerung schon begeben hat, statt der Versteigerungsgebühr
eine Gebühr nach den Sätzen unter Ziffer 1, mindestens aber mit —¾ 40
zu zahlen.
6. Das Vorstehende unter 1, 3, 4 und 5 findet auch Anwendung, wenn
ein Gerichtsvollzieher die Geschäfte des Vollstreckungsbeamten versieht, jedoch
mit der Aenderung, daß im Falle der Unbeibringbarkeit der Gebühr desselben
diese Gebühr — und zwar zu Ziffer 3 zur Hälfte auch dann, wenn die
Pfändung wegen Mangels von Pfandgegenständen unterbleibt — vom Auftrag-
geber (Gläubiger) zu zahlen ist.
7. Gebühren jedes zur Pfändung etwa zugezogenen Zeugen (8 679
der Zivilprozeßordnung):
für jede Stunde (§ 29) — 60 F.
Neben den Gebühren unter 1 bis 5 6 findet leine Vergütung für Reise—
kosten Statt. Dagegen fallen andere Auslagen, welche bei der Pfändung und
dem Verkauf der Pfandgegenstände nach dem freien Ermessen der Vollstreckungs-
behörde als nothwendig erwachsen, dem Schuldner zur Last (§ 697 der Zivil-
prozeßordnung, §§ 7 und 14 des Gesetzes vom 13. Mai 1879).
Die Gebühren unter 1 bis 7 sind in der Regel von Seiten der Em-
pfangsberechtigten unmittelbar zu erheben und zu gquittiren.