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an dessen Stelle wieder eingesetzt, zusammen der 1½ fache Betrag jener
Gebühr.
In den vorstehenden Gebührensätzen ist die Vergütung etwa zugezogener
Hilfsarbeiter mit inbegriffen.
Sind bei der Steinsetzung mehrere Feldgeschworene betheiligt, so haben
sich dieselben in die Gebühren zu theilen; jedoch ist jeder Feldgeschworene
berechtigt, die Bezahlung nach dem Stück abzulehnen und die Tagegebühr
(Ziffer 3) nach Maßgabe der auf das Geschäft verwendeten Zeit neben der
Vergütung etwa zugezogener Hilfsarbeiter zu berechnen.
d4) Bei der Setzung von Landesgrenzsteinen und von Flurgrenzsteinen er-
folgt die Vergütung nach Maßgabe der auf das Geschäft verwendeten
Zeit durch die unter Ziffer 3 bestimmte Tagegebühr, mit welcher jedoch
nicht zugleich die Vergütung etwa zugezogener Hilfsarbeiter geleistet
wird.
3. Tagegebühr bei Verlagungen und sonstigen Geschäften, zu denen die
Feldgeschworenen zugezogen werden oder beauftragt sind:
a) auf dem Felde einschlüssig des Weges
aa) in Gemeinden von weniger als 1500 Einwohnern:
für jede Stunde (8 222999 —3
im Ganzen aber mindestens — „ 60 „
für den ganzen Tag von 8 Arbeitsstunden und
darüber jedoch nicht über 2 „ 40 „
bb) in Gemeinden von 1500 bis mit 6000 Einvehnem.
für jede Stunde (85 29). . . ..... „ 35 „
im Ganzen aber mindestenns — „ 70 „
für den ganzen Tag von 8 Arbeitsstunden und
darüber jedoch nicht mehr als. . .. 2 „ 80„;
cc) in Gemeinden von mehr als 6000 Einwohnern=
für jede Stunde (85 29). —, 40 „
im Ganzen aber mindestens — „ 80 „,
für den ganzen Tag von 8 Arbeitsstunden und
darüber jedoch nicht mehr als. . . . 3, 20,;
b) für Stubenarbeit drei Viertel dieser Sätze.
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