3. alle Drosselarten,
4. die rabenartigen Vögel (Kolkraben, Rabenkrähen, Nebelkrähen, Saat—
krähen, Dohlen, Elstern, Eichelheher, Nuß- oder Tannenheher),
5. die Wildtauben (Ringeltanben, Hohltauben, Turteltauben) und die Möven,
6. die Raubvögel.
Die Bestimmungen in 89 des Gesetzes vom 19. April 1876 — Re-
gierungs-Blatt Seite 65 — und in § 4 des Gesetzes vom 12. Januar 1881 —
Regierungs-Blatt Seite 2 — werden hierdurch nicht berührt.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben
Weimar, am 14. Februar 1894.
(□ Carl Alexander.
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v. Groß. v. Borberg. Rothe.
Ministerial-Bekanntmachungen.
[9 I. Ministerial-Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Anweisung über das Verfahren
bei der Ausstellung und dem Umtausch, sowie bei der Erneuerung (Ersetzung) von QOnittungs-
karten (§§ 10|] ff. des Gesetzes betr. die Invaliditäts= und Altersversicherung vom 22. Juni
1889, Reichs-Gesetzblatt Seite 97) vom 3. November 1890 — Regierungs-Blatt Seite 153 —.
Der Absatz 2 von den Worten: „Bleibt demgemä.“ . . bis . . . . „zu
machen“ und der Absatz 3 der Ziffer 6 der Anweisung vom 3. November 1890
wird aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„Bleibt demgemäß die Zulässigkeit der Ausstellung zweifelhaft und lassen
sich die Zweifel nicht alsbald beseitigen, so bleibt es dem Ermessen der Aus-
gabestelle überlassen, entweder die Ausstellung der Karte auszusetzen und der für
ihren Bezirk zuständigen Versicherungsanstalt unter Mittheilung der die Zweifel
begründenden Umstände Gelegenheit zur Aeußerung binnen einer kurz bemessenen
Frist zu geben oder die Karte auszustellen und der Versicherungsanstalt unter
Mittheilung der Bedenken von der Ausstellung der Karte Kenntniß zu geben.
Ist im ersteren Falle die Versicherungsanstalt mit der Ausstellung der
Karte einverstanden oder geht eine Aeußerung von ihr binnen der gesetzten
Frist nicht ein, so hat die Ausgabestelle die Karte alsbald auszustellen.