Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

204 
Anmerkungen: 
1. Innerhalb der gezogenen Grenzen ist die Prüfungsgebühr nicht blos nach der Höhe der 
jährlichen reinen Einnahme, sondern vorzüglich je nach der mit der Prüfung verbundenen Schwierig- 
keit und nach dem Zeitaufwande zu bemessen. 
2. Auf die Anzahl der Erinnerungen kommt es nicht an, wohl aber können dem Rechnungs- 
verständigen in wichtigen Fällen, wo viele Akten zum Zwecke der Rechnungsprüfung durchzusehen 
sind, dafür noch besonders 3 bis 12 “ bewilligt werden. 
3. Wird eine Vormundschaftsrechnung wegen des geringen Umfangs der Verwaltung aus- 
nahmsweise auf mehrere Jahre zusammen gelegt, so darf für deren Prüfung nur um die Hälfte 
mehr angesetzt werden, als der Betrag einer reinen Jahreseinnahme zuläßt. 
3. Für Rechnungsauszüge: 
für den ersten Bogen 19S bis2 
und für jedes weitere Blatt noch . . — „50, „L,. 
4. Für Rechnungsgutachten: 
für den ersten Begen 2 „ —, „ 44 
und für jedes weitere Blatt noch 1 „ —, „ 2„ 
5. Für Rechnungsübersichten und Vertheilungsentwürfe: 
2-—½ bis 124 
und für jedes drei Bogen übersteigende Blatt noch 1,„ —, „ „ 
6. Für Rachlegung von Versteigerungsprotokollen, Inventaren 
und Schuldberechnungen 1Sbis 6.. 
§ 139. 
Gebühren der Ortstaxatoren. 
Bei den von verpflichteten Taxatoren (Ortstaxatoren) im Gemeindebezirke 
ihres Wohnortes vorzunehmenden Abschätzungen und Würderungen erhält jeder 
Taxator nur: 
a) für die Abschätzung von solchen beweglichen Gegenständen, zu deren 
Würderung keine besonderen technischen Kenntnisse erforderlich sind, 
an Gebühr: 
wenn der Werth der abgeschätzten Sechen d die Summe von 50 MA 
nicht übersteigt. . .—-650Æ 
bei einem höheren Werthe derselben. 
bis mit 150 AÆA.. 1 —3, 
„ „ 500 , 1 „ 50„, 
für je 300 /¾ mehr (8 e . . — „50O,„ 
jedoch nicht über . .. . .6,„ —,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.