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ist hierbei eine verhältnißmäßig große Menge zu würdern, so können
die vorstehenden Sätze nach pflichtmäßigem Ermessen der zuständigen
Behörde bis zum Anderthalbfachen erhöht werden;
b) für die Werthschätzung von Grundstücken, mit Ausnahme von Hof—
raithen (§ 121. B. 2. c.), bei welcher nur die katastermäßige Be—
schreibung des Gegenstandes mit beigesetzter Taxe geliefert wird,
neben der Auslage für den Katasterauszug an Gebühr:
aa) bei einem Werthe der gewürderten Grundstücke von 1000 J
oder weniger:
für die erste Seite des Auszuges —— 0
für jede weitere Seiie . — „ 20 „;
bb) bei einem Werthe der Grundstücke von mehr als #1000 bis 5000.
für die erste Seite des Auszuges ... —.J-75.P
furxedewettereSerte... .——,,25»,
co)betememWerthederGruudstuckcvon mehr als 5000 bis
12000 MA:
für die erste Seite des Auszuges 1–3
für jede weitere Seie — „ 30 „;
dd) bei einem Werthe der Grundstücke von mehr als 12 000 bis
25000 4
für die erste Seite des Auszuges- 2 — —
für jede weitere Seiie — „ 40 „;
ee) bei einem Werthe der Grundstücke von jmehr uls 25000 4:
für die erste Seite des Auszuges 3 —
für jede weitere Seite . — „ 50 „
) für einen Würderungsschein über eine 2 Gebiude mit Zu-
behör) eine Gebühr von .. 1 bis 10 MA;
d) für Abgabe eines ausführlich begründeten Widerungsscheines, auf
besonderes Verlangen eines solchen, zu a. b. c. eine Gebühr von
2 bis 20 J7.
Anmerkungen:
1. Wenn ein Würderungsschein eine Hofraithe oder mehrere Hofraithen und andere Grund-
stücke umfaßt, sind die Ansätze unter b und c neben einander zulässig, dergestalt, daß die Gebühr
hinsichtlich anderer Grundstücke, als Hofraithen, für sich gesondert berechnet wird.