Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

206 
2. Werden mehrere Ausfertigungen eines Würderungsscheines begehrt, so ist die Gebühr 
für jede weitere Ausfertigung nach § 26 Absatz 1 zu berechnen, höchstens aber die Gebühr für die 
erste Ausfertigung. 
§ 140. 
Gebühren der Würderungsgewerken in Angelegenheiten der Gebäude- 
1L Se Sin donsta#lt 
  
(§§ 23, 25 und 26 des Gesetzes vom 16. Juni 1881.) 
Für Würderungsgeschäfte außerhalb der allgemeinen Gebäudeneuwürderung, 
jedem Gewerken: 
a) bei Verrichtungen im Wohnorte des Baugewerken oder innerhalb zwei 
Kilometer Entfernung von demselben: 50 bis 80 Pfennig für jede 
auf das Geschäft nothwendig verwendete Stunde (§ 29); 
b) bei Verrichtungen in Entfernungen von mehr als zwei Kilometer vom 
Wohnorte des Bangewerken: 
aa) — MA 60 bis 1 J/F 20.N& für jede nothwendig verwendete 
Stunde; 
bb) — —ç5 FN fur jedes Kilometer der auf dem Hinwege und dem 
Rückwege zusammen zurückgelegten Entfernung, soweit Eisenbahn 
benutzt werden kann; 
c) höchstens 2—¾ für je zehn Kilometer solchen Weges, welcher 
weder mittels der Eisenbahn noch im Wagen des Rechnungs- 
beamten zurückgelegt werden kann; 
dd) 2. 50.3N für jede etwa nothwendige Uebernachtung außerhalb 
des Wohnortes. 
Zu a und b aa darf die auf die Wege verwendete Zeit mit in Ansatz 
gebracht werden und ist die Gebühr für jeden Tag höchstens mit dem Zehn- 
fachen der Gebühr für eine Stunde in Ansatz zu bringen. 
Die Reiseentschädigung unter cc wird nur gewährt, soweit nach den 
persönlichen Verhältnissen des Sachverständigen oder nach äußeren Umständen 
die Benutzung von Transportmitteln für angemessen zu erachten ist. 
Der Vereinbarung der Verwaltung der Landesbrandversicherungsanstalt 
mit den Würderungsgewerken bleibt überlassen, für Geschäfte bei der Landes- 
brandversicherungsanstalt andere als die vorangegebenen Gebühren, insbesondere
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.