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2. Werden mehrere Ausfertigungen eines Würderungsscheines begehrt, so ist die Gebühr
für jede weitere Ausfertigung nach § 26 Absatz 1 zu berechnen, höchstens aber die Gebühr für die
erste Ausfertigung.
§ 140.
Gebühren der Würderungsgewerken in Angelegenheiten der Gebäude-
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(§§ 23, 25 und 26 des Gesetzes vom 16. Juni 1881.)
Für Würderungsgeschäfte außerhalb der allgemeinen Gebäudeneuwürderung,
jedem Gewerken:
a) bei Verrichtungen im Wohnorte des Baugewerken oder innerhalb zwei
Kilometer Entfernung von demselben: 50 bis 80 Pfennig für jede
auf das Geschäft nothwendig verwendete Stunde (§ 29);
b) bei Verrichtungen in Entfernungen von mehr als zwei Kilometer vom
Wohnorte des Bangewerken:
aa) — MA 60 bis 1 J/F 20.N& für jede nothwendig verwendete
Stunde;
bb) — —ç5 FN fur jedes Kilometer der auf dem Hinwege und dem
Rückwege zusammen zurückgelegten Entfernung, soweit Eisenbahn
benutzt werden kann;
c) höchstens 2—¾ für je zehn Kilometer solchen Weges, welcher
weder mittels der Eisenbahn noch im Wagen des Rechnungs-
beamten zurückgelegt werden kann;
dd) 2. 50.3N für jede etwa nothwendige Uebernachtung außerhalb
des Wohnortes.
Zu a und b aa darf die auf die Wege verwendete Zeit mit in Ansatz
gebracht werden und ist die Gebühr für jeden Tag höchstens mit dem Zehn-
fachen der Gebühr für eine Stunde in Ansatz zu bringen.
Die Reiseentschädigung unter cc wird nur gewährt, soweit nach den
persönlichen Verhältnissen des Sachverständigen oder nach äußeren Umständen
die Benutzung von Transportmitteln für angemessen zu erachten ist.
Der Vereinbarung der Verwaltung der Landesbrandversicherungsanstalt
mit den Würderungsgewerken bleibt überlassen, für Geschäfte bei der Landes-
brandversicherungsanstalt andere als die vorangegebenen Gebühren, insbesondere