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auch die Gebühren für die Geschäfte allgemeiner Gebäudeneuwürderungen
(§ 27 des Gesetzes vom 16. Juni 188 1), zu bestimmen.
Vierter Abschnitt.
Verwaltung des Kostenwesens.
A. Bei den Staatsbehörden.
§ 141.
Zuständige Behörden.
Die Kosten werden bei der Behörde in Ansatz gebracht, bei welcher die
kostenpflichtige Handlung vorkommt.
Für Ausnahmen hiervon erläßt das Staatsministerium die erforderlichen
Vorschriften.
Die Erhebung der Kosten, sowie die Rechnungslegung über dieselben
liegen den zuständigen Einnahmestellen ob.
Die Zwangsbeitreibung der fälligen Kosten und Kostenvorschüsse erfolgt
durch die Vollstreckungsbehörde nach § 3 des Gesetzes vom 13. Mai 1879
mit Nachtrag vom 18. Dezember 1880.
§ 142.
Kostenrechnung.
Dem Zahlungspflichtigen ist eine mit amtlicher Unterschrift ausgefertigte
Kostenrechnung durch einen Beauftragten der Behörde oder durch Ver-
mittelung der Post zuzustellen, in welcher allgemeinverständlich anzugeben ist,
wofür die einzelnen Ansätze Statt finden, und welche die Aufforderung zur
Zahlung an die zu benennende Einnahmestelle binnen sieben Tagen, vom Tage
der Zustellung ab, zu enthalten hat.
Wird die Ausfertigung, für welche die Kosten berechnet werden, an den
Zahlungspflichtigen selbst mit der Eröffnung seiner Kostenzahlungspflicht oder
der Aufforderung zur Kostenzahlung gerichtet, so darf die Kostenrechnung auf
diese Ausfertigung geschrieben werden.