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Zahlungsauflage für Kostenvorschüsse.
Auch bei jeder Vorschußeinforderung (§ 15 Anmerkung, §§ 41 und 82
dieses Gesetzes und §§ 81 flg. des Reichsgerichtskostengesetzes vom 18. Juni
1878) ist dem Antragsteller eine unter amtlicher Unterschrift ausgefertigte
Zahlungsauflage, in welcher die Zahlungsfrist und die Einnahmestelle, an
welche die Zahlung zu leisten ist, anzugeben sind, zuzustellen, soweit nicht die
Anforderung durch die Behörde selbst bereits geschehen ist.
§ 144.
Fortsetzung zu §§# 142 und 143.
Vorbehaltlich der Bestimmungen in §§ 36, 39, 40 ist Niemand schuldig,
Kosten irgend einer Art früher zu entrichten, als ihm die Kostenrechnung zu-
gestellt ist (§ 142). Jedoch können bis zur Zahlung fälliger Kosten hinter-
legte Werthsachen des Kostenschuldners zurückbehalten werden.
Ein zu den Akten oder zum Kostenbuche gebrachter amtlicher Vermerk,
daß die Kostenrechnung zur Beförderung an den Zahlungspflichtigen bei der
Post aufgegeben worden sei, genügt zur Bescheinigung der erfolgten Zustellung
der Kostenrechnung an den Zahlungspflichtigen dergestalt, daß dem Letzteren
der Beweis der etwa behaupteten Nichtzustellung obliegt.
Dasselbe gilt von der Zustellung der Auflage zur Zahlung eines Kosten-
vorschusses. "
Hinsichtlich der Gebühren in § 95 Ziffer 9 bis 14, 17, 18, 19, und
hinsichtlich der in den 88 120, 121 A, 125, 126, 129, 134, 139, 140 be-
zeichneten Nebengebühren ist mündliche Anforderung ohne Hinausgabe einer
Kostenrechnung statthaft.
§ 145.
Quittungsertheilung.
Ueber die gezahlten Kosten muß alsbald QOnittung ertheilt werden.
Erfolgte jedoch die Zahlung mittelst der Post, so ist nur auf Verlangen
des Zahlungspflichtigen von der Einnahmestelle Quittung zu ertheilen.
Dasselbe gilt von eingezahlten Kostenvorschüssen.
Ausnahmsweise darf die Onittungsertheilung bei Gebühren unterbleiben,
welche auf Erlaubnißscheinen rc. (vergl. z. B. 88 95 und 126 Ziffer 1 und 5)
angegeben sind und bei Hinausgabe dieser erhoben werden.