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Kostenbeitreibung.
Für die Beibringung der Kosten gelten auch folgende allgemeine Be—
stimmungen:
1. In Füllen, in welchen der Kostenpflichtige eine Geldstrafe zu ent—
richten hat, können mit dieser auch die Kosten des Verfahrens ausnahmsweise
im Wege der Zwangsvollstreckung (§ 495 der Strafprozeßordnung und § 12
Absatz 2 des Gesetzes über die polizeiliche Straffestsetzung vom 12. April 1879)
beigetrieben werden.
2. Die Erhebung von Kosten und Kostenvorschüssen durch Postnach-
nahme oder Postauftrag ist nur zulässig, wenn die Zahlungsfrist fruchtlos
verstrichen ist, oder wenn der Zahlungspflichtige sich damit im Voraus ein-
verstanden erklärt hat.
3. Nach Ablauf von vier Wochen seit der Zustellung der Kostenrechnung
ist, falls der Kostenrückstand dann noch besteht, dessen Zwangsbeitreibung zu
bewirken, soweit nicht von der Behörde in geeigneten Ausnahmefällen weitere
Zahlungsfrist ertheilt wird.
Die Zwangsbeitreibung fälliger Kosten darf schon früher geschehen
in Fällen, in welchen die Verzögerung zur Unbeibringbarkeit der Kosten
führen kann.
Zahlungsfristen über zwölf Monate hinaus können nur von dem Staats-
ministerium ertheilt werden.
§5 147.
Verjährung.
Jede Kostenforderung, sowie jede Forderung auf Erstattung zuviel ge-
zahlter Kosten verjährt nach Maßgabe des Gesetzes vom 26. März 1839 und
des Nachtrages dazu vom 6. September 1844 binnen vier Jahren.
Dasselbe gilt von der Nachforderung von Kosten wegen irrigen Ansatzes,
soweit nicht der § 5 des Reichs-Gerichtskostengesetzes vom 18. Juni 1878
Anwendung findet.
Diejenigen, durch deren Schuld die rechtzeitige Geltendmachung von
Kosten unterblieb, haften für den daraus entstandenen Schaden.
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