Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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8 146. 
Kostenbeitreibung. 
Für die Beibringung der Kosten gelten auch folgende allgemeine Be— 
stimmungen: 
1. In Füllen, in welchen der Kostenpflichtige eine Geldstrafe zu ent— 
richten hat, können mit dieser auch die Kosten des Verfahrens ausnahmsweise 
im Wege der Zwangsvollstreckung (§ 495 der Strafprozeßordnung und § 12 
Absatz 2 des Gesetzes über die polizeiliche Straffestsetzung vom 12. April 1879) 
beigetrieben werden. 
2. Die Erhebung von Kosten und Kostenvorschüssen durch Postnach- 
nahme oder Postauftrag ist nur zulässig, wenn die Zahlungsfrist fruchtlos 
verstrichen ist, oder wenn der Zahlungspflichtige sich damit im Voraus ein- 
verstanden erklärt hat. 
3. Nach Ablauf von vier Wochen seit der Zustellung der Kostenrechnung 
ist, falls der Kostenrückstand dann noch besteht, dessen Zwangsbeitreibung zu 
bewirken, soweit nicht von der Behörde in geeigneten Ausnahmefällen weitere 
Zahlungsfrist ertheilt wird. 
Die Zwangsbeitreibung fälliger Kosten darf schon früher geschehen 
in Fällen, in welchen die Verzögerung zur Unbeibringbarkeit der Kosten 
führen kann. 
Zahlungsfristen über zwölf Monate hinaus können nur von dem Staats- 
ministerium ertheilt werden. 
§5 147. 
Verjährung. 
Jede Kostenforderung, sowie jede Forderung auf Erstattung zuviel ge- 
zahlter Kosten verjährt nach Maßgabe des Gesetzes vom 26. März 1839 und 
des Nachtrages dazu vom 6. September 1844 binnen vier Jahren. 
Dasselbe gilt von der Nachforderung von Kosten wegen irrigen Ansatzes, 
soweit nicht der § 5 des Reichs-Gerichtskostengesetzes vom 18. Juni 1878 
Anwendung findet. 
Diejenigen, durch deren Schuld die rechtzeitige Geltendmachung von 
Kosten unterblieb, haften für den daraus entstandenen Schaden. 
1894 30
	        
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