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8 148.
Kostenrückstände am Jahresschlusse.
Vorbehaltlich dieser Haftpflicht dürfen Kostenrückstände je am Jahres-
schlusse in Rechnung geführt werden, wenn bescheinigt wird, daß sie zur Zeit
nicht beibringlich sind und daß hinsichtlich der Reste aus früheren Jahren
gegen die im Bezirke der Kostenhebestelle wohnenden Schuldner bei eigener Zu-
ständigkeit Zwangsbeitreibung verfügt, gegen die übrigen Schuldner die Zwangs-
beitreibung an geeigneter Stelle beantragt worden ist.
8 149.
Sicherstellung re. fälliger Kosten.
Zum Zwecke der Sicherstellung und Beitreibung fälliger Kosten durch die
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen des Kostenschuldners wird
die nach §§ 9, 11 und 25 des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung in das
unbewegliche Vermögen vom 12. Mai 1879 erforderliche vollstreckbare
Urkunde durch das nach § 10 des Gesetzes über die Zwangsbeitreibung
öffentlicher Abgaben und Gefälle vom 13. Mai 1879 an das zuständige
Vollstreckungsgericht zu richtende Ersuchen der Vollstreckungsbehörde ersetzt.
8 150.
Abschlagszahlungen auf fällige Kosten.
Das auf fällige Kosten vom Zahlungspflichtigen Erlangte ist zuerst auf
die etwa inbegriffenen Auslagen (mit Einschluß derjenigen anderer Behörden,
sowie etwaiger Strafvollstreckungskosten), dann auf Nebengebühren, auf etwaige
Gebühren der Behörden anderer Staaten und zuletzt auf die Gebühren der
Behörde, bei welcher die Sache anhängig ist, zu verrechnen.
Hinsichtlich der beiberechneten Kosten der Behörden anderer Staaten wird
dieses Verfahren insoweit eingehalten, als Gegenseitigkeit geübt wird.
Ist der Kosteupflichtige schuldig, Schadenersatz zu leisten (Gesetz vom
10. Januar 1884), so wird nur der etwaige Ueberrest zu ganzer oder theil-
weiser Deckung des Schadenersatzes verwendet.
Ist neben den Kosten eine Geldstrafe zu entrichten, so ist zunächst diese,
vor jenen, zu decken.
Auf geleistete Kostenvorschüsse findet das hinsichtlich der Gebühren und
Auslagen in diesem Paragraph Bestimmte mit der Maßgabe Anwendung, daß