Metadata: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1837. (8)

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den zu werden pflegt, und koͤnnen auch fuͤr 
andere Gegenstände aus polizeilichen Räck- 
sichten auf bestimmte Zeit angeordnet werden. 
II. Abgavben vom Verkehr mit andern 
Ländern. 
(Hblle.) 
1. Eingangezoll. 
F. 4. 
Von eingehenden fremden Waaren 
wird ein Eingangszoll erhoben, dessen Höhe, 
so wie die von demselben ganz befreiten Ge- 
genstände, die Erhebungerolle (der Zollta- 
rif) nachweiset. 
Welche Waaren als fremde anzu, 
sehen. 
S. 5. 
Alle aus andern Ländern eingehenden 
Gegenstände werden, in Beziehung auf die 
Zollpflichtigkeit, der Regel nach, und nur 
unter Zulassung der im gegenwärtigen Ge- 
setze ausdrücklich bestimmten Ausnahmen, 
als fremde Waaren augesehen. 
2. Ausgangszoll. 
S. 6. 
Bei dem Ausgange gilt die Zollfrei- 
heit als Regel. Die Auonahmen ergiebt 
der Tarif. 
3. Durchgangsgoll. 
F. 7. 
Von fremden Waaren, die nicht im 
Lande verbleiben, sondern blos durchgeführt 
180 
werden, wird ein Durchgangs oll erhoben, 
dessen Höhe der Tarif bestimmt. 
4. Erleichterungendes Durchgange. 
S 
Gegenstinde des Durchgangs können 
gegen Emrichtung der Durchgangsabgabe 
innerhalb des Königreiches unter der ange- 
ordneten Aufsicht umgeladen, auch der Spe- 
dition, eder des Zwischenhandels wegen ge- 
lagert werden. 
III. Ausnahmsweise Erleichterung in den 
Abgaben beim Verkehr mit andern 
Lendern. 
1. Im Allgemeinen. 
S. 9. 
Erleichterungen, welche die Bewohner 
des Landes in andern Ländern bei ihrem 
Verkehr genießen, können, so weit es die 
Verschiedenheit der Verhälenisse gestattet, 
erwiedert werden. Dagegen bleibt es vor- 
behalten, Beschränkungen, wodurch der Ver- 
kehr der Bewohner des Landes in fremden 
Ländern wesentlich leider, durch angemessene 
daaßregeln zu vergelten. 
2. Insbesondere beim Verkehr mit 
den zum Zollverein gehörigen 
Ländern. 
g. 10. 
Mit Laͤndern, die sich mit dem Koͤ—- 
nigreiche zu einem gemeinschaftlichen Zollsy- 
stem (zu dem Zollvereine) verbunden ha-
	        
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