Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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Widerspricht dagegen die Versicherungsanstalt der Ausstellung, so ist die 
Sache in beiden Fällen als Streitigkeit im Sinne der 88 122, 123 a. a. O. 
zu behandeln, kurzer Hand an die zur Entscheidung zuständige Verwaltungs- 
behörde abzugeben und die endgültige Erledigung dieser Streitigkeit abzuwarten. 
Je nach dem Ergebniß dieses Verfahrens ist die Ausstellung der Qnittungs- 
karte, sofern sie noch nicht erfolgt war, vorzunehmen oder endgültig abzulehnen. 
War die Karte aber bereits ausgestellt, so ist nöthigenfalls die Einziehung der 
Karte und die Vernichtung der verwendeten Marken nach Maßgabe des 
§ 125 a. a. O. (vergl. Ziffer I! 8 der Bekanntmachung vom 24. Dezember 
1891 R.-G.-Bl. S. 399) zu veranlassen. 
Wird die Ausstellung der Karte aus anderen Gründen als wegen be- 
stehender Zweifel über die Versicherungspflicht oder über das Recht zur Selbst- 
versicherung abgelehnt, so steht dem Antragsteller die Beschwerde im Aunssichts- 
wege zu.“ 
Weimar, den 6. Februar 1894. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
Departement des Innern. 
v. Groß. 
(10] II. An Stelle des aus Gesundheitsrücksichten ausgeschiedenen Abgeordneten. 
Oberamtsrichter Instizrath Carl Schwanitz in Ilmenau ist durch die allgemeinen. 
Wahlen im IV. Wahlbezirk der Bürgermeister Gottfried Kalmring in Kersp- 
leben zum Abgeordneten, dessen Amtsdauer bis zum Zusammentritt des dem 
XXVI. ordentlichen Landtag folgenden ordentlichen Landtags dauert, gewählt 
worden, und hat die auf ihn gefallene Wahl angenommen. 
Weimar, den 29. Jannar 1894. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
v. Groß. 
(11] III. In Gemähheit des § 19 des Reichs- Gesetzes vom 13. Juni 1873 
über die Kriegsleistungen (Reichs-Gesetzblatt S. 129) werden die Durchschnitts- 
preise, nach welchen in der Zeit vom 1. April 1894 bis zum 1. April 1895 
im Falle einer Mobilmachung die Vergütung etwaiger Landlieferungen für die 
Kriegsmagazine zu erfolgen hat, nachstehend zur öffentlichen Kenntniß gebracht:
	        
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