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2. auf gerichtliche Handlungen der anwabbroku (Zivilprozeßordnung §§ 684, 700, 723,
724, 726, 729, Absatz 1, 88 736, 738, 715 bis 747, 754, 755, 771 Absotz 4,
85 772, 781 40 2, 8§8 782, 810 Absatz 2
3. auf Anordnung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung (Zivil-
prozeßordnung 88 801, 802, 813, 815 bis 822), soweit nicht nachträglich eine Gebühr
des § 26 Nr. 9 zur Erhebung tommt;
sowie
4. über Anträge, Einwendungen oder Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangs-
vollstreckung oder das bei derselben vom Gerichtsvollzieher zu beobachtende Verfahren oder
die von ihm in Ansatz gebrachten Kosten oder die Weigerung desselben betreffen, einen
Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrage gemäß
auszuführen (Zivilprozeßordnung § 685).
4.
Für das Vertheilungsverfahren (Zivilprozeßordnung §8 758 bis 763, 768) werden fünf Zehn-
theile und, wenn das Verfahren vor dem Termine zur Ausführung der Vertheilung erledigt wird,
drei Zehntheile der Gebühr (§ 8) erhoben.
8 45. «
Drei Zehntheile der Gebühr (§ 8) werden erhoben für die Entscheidung, einschließlich des
vorangegangenen Verfahrens, in der Beschwerdeinstanz, soweit die Beschwerde als unzulässig ver-
worfen oder zurückgewiesen wird oder die Kosten des Verfahrens einem Gegner zur Last fallen.
Insoweit dies nicht der Fall ist, werden Gebühren nicht erhoben.
Diese Vorschrift kommt bei Anträgen auf Aenderung einer Entscheidung des beauftragten oder
ersuchten Richters oder des Gerichtsschreibers (Zivilprozeßordnung § 539) zur entsprechenden An-
wendung.
8 46.
Wird eine Klage, ein Antrag, ein Einspruch oder ein Rechtsmittel zurückgenommen, bevor
ein gebührenpflichtiger Akt stattgefunden hat, so wird ein Zehntheil der Gebühr erhoben, welche
für die beantragte Entscheidung oder im Fall des 8 43 für die beantragte Verhandlung zu erheben
sein würde.
Diese Gebühr wird nicht erhoben, wenn ein zur Terminsbestimmung eingereichter Schriftsatz
vor Bestimmung des Termins zurückgezogen ist.
Betrifft die Zurücknahme nur einen Theil des Streitgegenstandes, während über einen anderen
Theil verhandelt, entschieden oder ein Vergleich aufgenommen wird, so ist die Gebühr für die
Zurücknahme nur insoweit zu erheben, als die Verhandlungsgebühr oder die Entscheidungsgebühr
sich erhöht haben würde, wenn die Verhandlung, die Entscheidung oder der Vergleich auf den zurück-
genommenen Theil erstreckt worden wäre.
Auszug aus der deutschen Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige
vom 30. Juni 1878.
82.
Der Zeuge erhält eine Entschädigung für die erforderliche Zeitversäumniß im Betrage von
zehn Pfennig bis zu einer Mark auf jede angefangene Stunde.
Die Entschädigung ist unter Berücksichtigung des von dem Zeugen versäumten Erwerbes zu
bemessen und für jeden Tag auf nicht mehr als zehn Stunden zu gewähren.