Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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2. auf gerichtliche Handlungen der anwabbroku (Zivilprozeßordnung §§ 684, 700, 723, 
724, 726, 729, Absatz 1, 88 736, 738, 715 bis 747, 754, 755, 771 Absotz 4, 
85 772, 781 40 2, 8§8 782, 810 Absatz 2 
3. auf Anordnung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung (Zivil- 
prozeßordnung 88 801, 802, 813, 815 bis 822), soweit nicht nachträglich eine Gebühr 
des § 26 Nr. 9 zur Erhebung tommt; 
sowie 
4. über Anträge, Einwendungen oder Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangs- 
vollstreckung oder das bei derselben vom Gerichtsvollzieher zu beobachtende Verfahren oder 
die von ihm in Ansatz gebrachten Kosten oder die Weigerung desselben betreffen, einen 
Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrage gemäß 
auszuführen (Zivilprozeßordnung § 685). 
4. 
Für das Vertheilungsverfahren (Zivilprozeßordnung §8 758 bis 763, 768) werden fünf Zehn- 
theile und, wenn das Verfahren vor dem Termine zur Ausführung der Vertheilung erledigt wird, 
drei Zehntheile der Gebühr (§ 8) erhoben. 
8 45. « 
Drei Zehntheile der Gebühr (§ 8) werden erhoben für die Entscheidung, einschließlich des 
vorangegangenen Verfahrens, in der Beschwerdeinstanz, soweit die Beschwerde als unzulässig ver- 
worfen oder zurückgewiesen wird oder die Kosten des Verfahrens einem Gegner zur Last fallen. 
Insoweit dies nicht der Fall ist, werden Gebühren nicht erhoben. 
Diese Vorschrift kommt bei Anträgen auf Aenderung einer Entscheidung des beauftragten oder 
ersuchten Richters oder des Gerichtsschreibers (Zivilprozeßordnung § 539) zur entsprechenden An- 
wendung. 
8 46. 
Wird eine Klage, ein Antrag, ein Einspruch oder ein Rechtsmittel zurückgenommen, bevor 
ein gebührenpflichtiger Akt stattgefunden hat, so wird ein Zehntheil der Gebühr erhoben, welche 
für die beantragte Entscheidung oder im Fall des 8 43 für die beantragte Verhandlung zu erheben 
sein würde. 
Diese Gebühr wird nicht erhoben, wenn ein zur Terminsbestimmung eingereichter Schriftsatz 
vor Bestimmung des Termins zurückgezogen ist. 
Betrifft die Zurücknahme nur einen Theil des Streitgegenstandes, während über einen anderen 
Theil verhandelt, entschieden oder ein Vergleich aufgenommen wird, so ist die Gebühr für die 
Zurücknahme nur insoweit zu erheben, als die Verhandlungsgebühr oder die Entscheidungsgebühr 
sich erhöht haben würde, wenn die Verhandlung, die Entscheidung oder der Vergleich auf den zurück- 
genommenen Theil erstreckt worden wäre. 
Auszug aus der deutschen Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige 
vom 30. Juni 1878. 
82. 
Der Zeuge erhält eine Entschädigung für die erforderliche Zeitversäumniß im Betrage von 
zehn Pfennig bis zu einer Mark auf jede angefangene Stunde. 
Die Entschädigung ist unter Berücksichtigung des von dem Zeugen versäumten Erwerbes zu 
bemessen und für jeden Tag auf nicht mehr als zehn Stunden zu gewähren.
	        
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