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Dem Fangen wird jedes Nachstellen zum Zwecke des Fangens oder Tödtens
von Vögeln, insbesondere das Aufstellen von Netzen, Schlingen, Leimruthen oder
anderen Vorrichtungen gleichgeachtet.
§ 2.
Ausnahmen von dem vorstehenden Verbot, welches auch für die Jagd-
berechtigten Geltung hat, finden nur in demselben Umfange statt, in welchem
auf Grund des § 5 Abs. 2 und 3 des Gesetzes vom 22. März 1888 von
den Bezirksdirektoren — vgl. Ministerial-Bekanntmachung vom 28. Dezember
1888, Regierungs-Blatt 1889 Seite 1 — Ausnahmen nachgelassen werden.
83.
Von den in 82 gedachten Ausnahmefällen abgesehen ist jedes Feilhalten
und Handeln mit den in der Anlage A genanuten Bogelarten untersagt.
84.
Der Fang der Wachholderdrosseln und der Weindrosseln (Krammetsvögel)
in Dohnen ist während des ganzen Jahres verboten. Der Faug derselben auf
dem Vogelherd bleibt den Jagdberechtigten in der Zeit vom 15. Oktober bis
31. Dezember mit der Maßgabe gestattet, daß die hierbei unbeabsichtigt mit.
gefangenen, nach § 1 geschützten Vögel sofort wieder in Freiheit zu setzen sind.
§ 5.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden,
soweit nicht nach anderen Vorschriften hierdurch härtere Strafen verwirkt
werden, mit Geldstrafe bis zu 150 —# oder mit Haft bestraft.
Der gleichen Strafe unterliegt, wer es unterläßt, Kinder oder andere
unter seiner Gewalt stehende Personen, welche seiner Aufsicht untergeben sind
und zu seiner Hausgenossenschaft gehören, von der Uebertretung dieser Vor-
schriften abzuhalten.
Neben der Geldstrafe oder Haft ist auf Einziehung der verbotswidrig
getödteten, eingefangenen oder feilgebotenen Vögel, die, soweit sie lebend, in
Freiheit zu setzen sind, zu erkennen.
Weimar, den 1. Mai 1894.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
v. Groß.