Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

Regierungs-Zlatt 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 12. Weimar. 1. Juni 1894. 
Inhalt: Ausflihrungs, Verordnung zu dem Gesetze vom 11. April 1894, die Kosten in Gerichts= und Verwaltungssachen 
betr., Seite 229. — Ministerial- Bekanntmachungen, Wechsel in den Hauptagenturen der Aachen-Leipziger 
Versicherungs--Gesellschaft in Aachen, der allgemeinen Versorgungsaustalt im Großherzogthum Baden in Karls- 
ruhe und der Frankfurter Lebens-Versicherungs. Gesellschaft zu Frankfurt o0M. beir., Seite 234 und 235. — 
Inhalts-Verzeichniß ous dem Reichs-Gesetzblatt und dem Central-Blatt für das Deutsche Reich, Seite 235. 
  
  
  
  
51! Ausführungs-Verordnung 
zu dem Gesetze vom I1. April 1894, 
die Kosten in Gerichts= und Verwaltungssachen betreffend, 
vom 11. Mai 1894. 
Auf Grund des § 154 des Gesetzes über die Kosten in Gerichts= und 
Verwaltungssachen vom 11. April 1894, Regierungsblatt Seite 87, wird 
behufs Ausführung der nachbezeichneten Bestimmungen dieses Gesetzes Folgendes 
verordnet: 
81. 
Zu § 15 Ziffer 9 des Gesetzes. 
Die Kosten der Vollstreckung von Freiheitsstrafen mit Ausnahme der in 
Wegfall gekommenen Einschlußgebühren werden auch fernerhin nach den vor 
dem Gesetze vom 5. Januar 1887 bestehenden Vorschriften zum Ansatz gebracht. 
§ 2. 
Zu §§ 21 und 136 des Gesetzes. 
1. Für die in Ziffer 2 des § 21 genannten Beamten gelten die dort 
bezeichneten Bestimmungen des Gesetzes als die besonderen Taxvorschriften im 
1894 33
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.