Regierungs-Zlatt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 12. Weimar. 1. Juni 1894.
Inhalt: Ausflihrungs, Verordnung zu dem Gesetze vom 11. April 1894, die Kosten in Gerichts= und Verwaltungssachen
betr., Seite 229. — Ministerial- Bekanntmachungen, Wechsel in den Hauptagenturen der Aachen-Leipziger
Versicherungs--Gesellschaft in Aachen, der allgemeinen Versorgungsaustalt im Großherzogthum Baden in Karls-
ruhe und der Frankfurter Lebens-Versicherungs. Gesellschaft zu Frankfurt o0M. beir., Seite 234 und 235. —
Inhalts-Verzeichniß ous dem Reichs-Gesetzblatt und dem Central-Blatt für das Deutsche Reich, Seite 235.
51! Ausführungs-Verordnung
zu dem Gesetze vom I1. April 1894,
die Kosten in Gerichts= und Verwaltungssachen betreffend,
vom 11. Mai 1894.
Auf Grund des § 154 des Gesetzes über die Kosten in Gerichts= und
Verwaltungssachen vom 11. April 1894, Regierungsblatt Seite 87, wird
behufs Ausführung der nachbezeichneten Bestimmungen dieses Gesetzes Folgendes
verordnet:
81.
Zu § 15 Ziffer 9 des Gesetzes.
Die Kosten der Vollstreckung von Freiheitsstrafen mit Ausnahme der in
Wegfall gekommenen Einschlußgebühren werden auch fernerhin nach den vor
dem Gesetze vom 5. Januar 1887 bestehenden Vorschriften zum Ansatz gebracht.
§ 2.
Zu §§ 21 und 136 des Gesetzes.
1. Für die in Ziffer 2 des § 21 genannten Beamten gelten die dort
bezeichneten Bestimmungen des Gesetzes als die besonderen Taxvorschriften im
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