Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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Sinne der deutschen Gebühren-Ordnung für Zeugen und Sachverständige vom 
30. Juni 1878. 
2. In den Fällen der Ziffer 1b in § 21 des Gesetzes dürfen an die 
unter Ziffer 2 daselbst genannten Beamten nur Tagegelder, Nachtgelder und 
Reisekostenvergütungen, sowie etwaige sonstige Auslagen vorschußweise aus 
der Staatskasse gezahlt werden, nicht aber auch die Nebengebühren (Verrichtungs- 
gebühren). Vielmehr sind die letzteren an Personen der dort bezeichneten Beamten- 
klassen erst auszuzahlen, sobald sie aus einem eingezahlten Kostenvorschusse 
gedeckt werden können, oder nachdem dieselben vom Kostenpflichtigen gezahlt sind. 
Hinsichtlich der Bezirks= und Landgerichtsärzte verbleibt es jedoch bei den 
Bestimmungen im Nachtrag vom 15. Mai 1889 zur Medizinal-Ordnung vom 
1. Juli 1858 8 4e 1 (Regierungsblatt Seite 105). 
3. Findet die Zuziehung der unter Ziffer 2 des § 21 genannten Be- 
amten als Sachverständige an ihrem Wohnorte statt, so sind denselben die 
dort geordneten Nebengebühren mit der vorstehend unter Ziffer 2 bezeichneten 
Maßgabe gleichfalls zu vergüten. 
4. Wird ein gegen festen Gehalt angestellter öffentlicher Beamter als 
Zeuge an seinem Aufenthaltsorte, oder wird er als Zeuge über Umstände, von 
welchen er nicht in Ausübung seines Amtes Kenntniß erhalten hat, außerhalb 
seines Aufenthaltsortes vernommen, so findet in der Regel ein Anspruch auf 
Entschädigung für Zeitversäumniß nicht statt. Denn die im § 2 der deutschen 
Gebühren-Ordnung vom 30. Juni 1878 bestimmte Entschädigung für Zeit- 
versäumniß gebührt einem Zeugen nur dann, wenn mit der Zeitversäumniß 
eine Erwerbsversäumniß verbunden ist, und eine solche erleiden öffentliche 
festbesoldete Beamte durch ihre Vernehmung als Zeugen meist nicht. Jedoch 
ist dem mit fester Besoldung angestellten, als Zeugen vernommenen Beamten 
unbenommen, den besonderen Nachweis einer Erwerbsversäumniß zu führen, 
während demjenigen Beamten, welcher neben seinem Amtseinkommen auch Ein- 
kommen aus sonstiger Erwerbsthätigkeit bezieht, die Vermuthung zur Seite 
steht, er erleide durch die Vernehmung als Zeuge eine Erwerbsversäumniß. 
In beiden letzteren Fällen kann daher ein Anspruch des Beamten, als Zeuge 
für die Zeitversäumniß entschädigt zu werden, aus § 2 der Gebühren-Ord- 
nung begründet werden. 
Die Behörden haben, dafern öffentlichen Beamten Entschädigung nach 
§#2 der Gebühren-Ordnung aus der Staatskasse gewährt wird, zum Ausgabe-
	        
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