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bildenden Kirchengemeinde Heimboldshausen. Ihre Verpflichtung zur Zahlung
von Stolgebühren an die Inhaber der geistlichen Stellen zu Vacha, von Ge-
bühren an die Chorschüler und die Läuter, sowie diejenige, zur Bewirthschaf=
tung der Ländereien der Oberpfarrstelle in Vacha Ackerfrohne zu leisten, hört
auf; sie verzichten auf alle ihnen an der Kirche und den geistlichen Gebäuden
zu Vacha zustehenden Rechte, auch auf dasjenige, ihre Todten auf dem Fried-
hofe zu Vacha zu bestatten.
Artikel 6.
Für die von den berechtigten Stellen und Parochianen geleisteten Ver-
zichte wird eine Entschädigung von den bisher verpflichteten Seiten nicht
gewährt.
Cassel, den 16. Februar 1894.
Gustau Stölting, Konsistorialrath.
Weimar, den 20. Februar 1894.
Dr. Karl Kuhn, Ministerialdirektor.
seitens der Großherzoglich Sächsischen Regierung unterm 31. v. Mts. und
seitens der Königlich Preußischen Regierung unterm 26. v. Mts, mit der Maß-
gabe ratifizirt worden ist, daß als Zeitpunkt für dessen Inkrafttreten der
1. Oktober 1894 festgesetzt wird, bringen wir diesen Staatsvertrag hier-
durch zur öffentlichen Kenntniß.
Weimar, den 15. August 1894.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Kultus.
Für den Departements-Chef:
Dr. Kuhn.
Ministerial-Verordnung.
/781 III. Auf Antrag der V. ordentlichen Landessynode und in Folge höchster
Entschließung vom 17. Dezember 1892 verordnen wir hiermit, daß am 31. Ok-
tober jeden Jahres in allen evangelischen Schulen des Großherzogthums unter