Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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Ueber das erste Ausscheiden entscheidet das Loos. Die zunächst Ausscheidenden haben ein 
volles Jahr die laufenden Geschäfte zu besorgen, während die beiden Andern nur Stellvertreter sind; 
es werden die Ersteren jedoch für ihre Mühewaltung honorirt. 
Das Honorar bestimmt der Gemeinderath. 
Die Namen sämmtlicher vier Ausschußmitglieder sind alljährlich in einer hier gelesenen und 
in der Weimarischen Zeitung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
§ 17. 
Alle Darlehnsaufnahme-Gesuche, sowie überhaupt alle die Sparkasse betreffenden Gesuche, 
sind bei dem Vorstande anzubringen und liegt demselben die Prüfung der Urkunden, die Akten- 
führung, der Vortrag bei der Berathung, sowie überhaupt die Beaufsichtigung der laufenden Ge- 
schäfte ob. 
8 18. 
Nach vorgängiger Prüfung der Anmeldungen, bezüglich der mit überreichten Urkunden (8 17) 
hat der Vorstand dieselben den Ausschußmitgliedern mitzutheilen und darüber mit denselben, sowie 
über alle übrigen die Sparkasse betreffenden Angelegenheiten Entschließung zu fassen, wobei Stimmen- 
mehrheit entscheidet und nur dem dissentirenden Vorstande das Recht zusteht, die Sache an den 
Gemeinderath zur endgültigen Entscheidung zu verweisen. 
Bei den durch den Vorstand anberaumten Berathungen haben alle Ausschußmitglieder zu 
erscheinen; der Ausschuß ist aber beschlußfähig, auch wenn nur drei Mitglieder erschienen sind. 
Der Kassirer kann zu den Berathungen des Verwaltungsausschusses vom Letzteren zugezogen 
werden; es steht demselben jedoch ein Stimmrecht nicht zu. 
19. 
Der Verwaltungsausschuß vertritt die Anstalt in allen auf dieselbe sich beziehenden An- 
gelegenheiten, aktiv und passiv, nach Maßgabe der Satzungen. 
8 20. 
Vollmachten zur Prozeßführung und zur Eingehung von Rechtsgeschäften für die Sparkasse 
auszustellen, Erklärungen über auszuleihende Kapitalien und über Löschungen der der Sparkasse 
bestellten Hypotheken und Privilegien, sowie überhaupt Erklärungen aller Art abzugeben, ist der 
Vorstand mit den vier Ausschußmitgliedern befugt. 
Es sind aber auch solche Erklärungen für die Sparkasse rechtsverbindlich, wenn sie unter 
Bezugnahme auf einen diesbezüglichen Beschluß des Verwaltungsausschusses von dem Vorstande 
und zwei Ausschußmitgliedern abgegeben worden sind. 
Quittungen über zurückgezahlte Darlehnskapitalien der Sparkasse und über von solchen 
Kapitalien gezahlte Zinsen, wie über alle bei der Sparkasse gemachten Einlagen und Rücknahmen 
müssen die Unterschrift wenigstens eines Ausschußmitgliedes, des Gegenbuchführers und in allen 
Fällen des Kassirers tragen. 
8 21. 
Dem Kassirer liegt die Führung, bezügl. der Abschluß der Hauptbücher, sowie die Einnahme 
und Ausgabe der Gelder unter seiner Verantwortlichkeit ob. Er ist von dem Gemeindevorstand 
1894 40
	        
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