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zu verpflichten und hat eine in ihrer Höhe von dem Gemeinderathe festzusetzende verzinsliche
Kaution zu bestellen.
8 22.
Anu Sparkassetagen hat während der festgesetzten Geschäftsstunden wenigstens ein Ausschuß-
mitglied im Sparkasselokal zu fungiren und im Behinderungsfalle für das Erscheinen eines Stell-
vertreters zu sorgen.
Der Erschienene hat auf Verlangen des Kassirers denselben bei Einnahme und Ausgabe der
Gelder zu unterstützen.
8 23.
Die Gegenbuchführung wird durch einen ständigen Kontroleur besorgt, welcher zugleich die
vorkommenden Schreibereien zu besorgen hat.
Der Kassirer und der Gegenbuchführer werden von dem Gemeinderathe angestellt und mit
weiterer erforderlicher Instruktion über ihre Obliegenheiten und Arbeitszeiten versehen.
8 24.
Spätestens bis Ende Juni jeden Jahres ist die Sparkasse-Rechnung über das letzte Geschäfts-
jahr zu fertigen, von dem Kontroleur in seiner Eigenschaft als Revisor zu prüfen und durch den
Gemeindevorstand dem Gemeinderathe zur weiteren Prüfung und Justifikation zu übergeben.
8 25.
Gegenwärtige Satzungen treten mit dem Tage der Publikation derselben in Kraft.
Ostheim v. d. Rhön, den 1. August 1894.
Der Gemeindevorstand und Gemeinderath.
R. Streng, Bürgermeister. Steinmetz, Vorsitzender.
[84) II. Der Allgemeinen Deutschen Viehversicherungs-Gesellschaft in Lübeck
ist die Erlaubniß zum Geschäftsbetrieb im Großherzogthum auf desfallsiges
Ansuchen widerruflich ertheilt worden. Es wird Solches und daß die gedachte
Gesellschaft den Amtmann Ernst Ebermann in Eisenach zum Haupt-Agenten
für das Großherzogthum bestellt hat, andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 17. August 1894.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Krause.
[85] III. Daß von der Direktion der deutschen Lebensversicherungsgesellschaft
in Lübeck an Stelle des Kaufmanns H. Otto Maul in Weimar, bisherigen