Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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erhebung zu Grunde gelegt werden soll, so ist mit der im letzten Satze des 
§ 4 bezeichneten Beschränkung hiernach zu verfahren. 
2. Bestehen in einer zusammengesetzten Parochie (§ 5) Rechtsnormen 
über die Beitragspflicht der einzelnen zu derselben gehörigen Orte — Mutter- 
ort, Tochterorte, eingepfarrte Orte — so hat es bei denselben zu bewenden, 
und zwar insbesondere auch dann, wenn ein Ort oder mehrere Orte dem 
Großherzogthum nicht angehören. 6§% 
Nach Einstellung der einzelnen Umlage-Beträge in die Umlage-Rolle ist 
die letztere acht Tage lang zur Einsichtnahme für die Betheiligten in die sie 
betreffenden Einträge vom Kirchgemeindevorstande aufzulegen, was vorher in 
ortslüblicher Weise bekannt zu geben ist. Etwaige Berufung der betheiligten 
Kirchgemeindemitglieder sind binnen vierzehntägiger, ausschließender Frist, die 
mit dem Ablauf des letzten Tages der Auflegung der Umlage-Rolle beginnt, 
bei dem Kirchgemeindevorstande einzuwenden, welcher die Entscheidung der zu- 
ständigen Kircheninspektion einholt. Gegen diese Entscheidung ist binnen vier- 
zehntägiger, ausschließender Frist, welche mit dem Ablaufe des Eröffnungstages 
beginnt, die bei der zuständigen Kircheninspektion einzuwendende Oberberufung 
au Unser Staatsministerium nur dann zulässig, wenn es sich um unrichtige 
Anwendung gesetzlicher oder Vollzugsbestimmungen handelt. Weitere Rechts- 
mittel finden nicht statt. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 24. Februar 1894. 
Carl Alexander. 
v. Groß. v. Borberg. Rothe. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
I16) I. Daß von der Direktion der Deutschen Versicherungs-Gesellschaft 
gegen Hagelschaden a. G. Ceres in Berlin an Stelle des Hugo Millenberg 
zu Weimar, bisherigen Hauptagenten derselben, Kaufmann Otto Apel in
	        
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