Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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IV. 
Die ernannten Wahl-Kommissare haben, jeder für seinen Wahlbezirk, den 
Ort und die Stunde für den Anfang der am 10. Oktober d. Is. abzuhaltenden 
Wahlversammlung zu bestimmen und sofort nach dem 26. September d. Is. 
in einem geeigneten, in ihrem Bezirke verbreiteten öffentlichen Nachrichtsblatte, 
unter Hinweisung auf gegenwärtige Bekanntmachung, mit der Aufforderung 
bekannt zu geben, daß die Geistlichen, welche als Pfarrer, Diakone oder Vikare 
im ordentlichen Kirchendienst aktiv in den Parochieen des Bezirks sind und 
das geistliche Wahlrecht auszuüben haben, sowie die nach § 7 der Synodal- 
Ordnung von den Kirchgemeindevorständen zu wählenden weltlichen Wahlmänner 
am bestimmten Ort und zur bestimmten Zeit sich zu der anberaumten Wahl- 
versammlung einzufinden haben. 
Im Uebrigen ist nach den in den §§ 8— 10 der Synodal-Ordnung ent- 
haltenen Vorschriften, zugleich auch unter entsprechender Anwendung der in den 
§§ 12—26 des Gesetzes vom 6. April 1852 für die Wahl der Landtags-Ab- 
geordneten getroffenen Bestimmungen zu verfahren, mit der Maßgabe jedoch, daß 
die in § 13 vorgeschriebene dreistündige Frist nicht eingehalten zu werden braucht. 
Uebrigens ist zu beachten, daß zur Wahl der Ersatzmänner erst nach 
erfolgter Wahl der Abgeordneten zu schreiten ist. 
V. 
Die Beachtung der unterm 21. Dezember 1886 veröffentlichten authen— 
tischen Auslegung des § 7 der Synodal-Ordnung (Seite 151 des kirchlichen 
Verordnungsblattes) wird noch besonders zur Pflicht gemacht. 
VI. 
Auch die Wahl des nach § 5 der Synodal-Ordnung von der theologi- 
schen Fakultät zu Jena zu wählenden Abgeordneten hat am 10. Oktober 
d. Is. zu erfolgen. Ueber das Ergebniß dieser Wahl giebt der Dekan der 
Fakultät, unter Beifügung des aufzunehmenden und von den Mitgliedern der 
Fakultät zu unterzeichnenden Wahlprotokolls, zeitig anher Nachricht. 
Weimar, den 28. August 1894. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Kultus. 
v. Boxberg.
	        
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