Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

Regierungs-Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenath. 
Nummer 20. Weimar. 15. September 1894. 
  
  
Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, betr. die Erhebung der Beiträge für die Hausgewerbetreibenden der Textil= 
industrie, Seite 277. — Ministerial- Bekanntmachung, betr. Nachweisung der zur Vertretung des Miltür- 
fiskus bei Pfändung des Diensteinkommens von Militärpersonen berufenen e#miitikärbehörden, Seite 279. 
Inhalts.Verzeichniß aus dem Central-Blatt für das Deutsche Reich, Seit 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
!191) 1. Die nachfolgende, mit der in Ansehung des Großherzogthums ertheilten 
Zustimmung der unterzeichneten Landes-Centralbehörde erlassene Anordnung 
des Vorstandes der Thüringischen Versicherungs-Anstalt hier vom 10. Juli d. Is. 
wird mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die den Ge- 
meindebehörden für die Einziehung der Beiträge der versicherungspflichtigen 
Hausgewerbetreibenden der Textilindustrie auf Grund des § 112 
Abs. 3 des Invaliditäts= und Altersversicherungs-Gesetzes vom 22. Juni 1889 
von der Versicherungs-Anstalt zu gewährende Vergütung für das Großherzog- 
thum hierdurch auf vier Prozent der eingezogenen Beiträge festgesetzt wird, 
während es, soweit die Einziehung der Beiträge durch Krankenkassen erfolgt, 
bei den Bestimmungen der Ministerial-Bekanntmachung vom 29. November 
1890 — Regierungsblatt Seite 200 — und vom 7. Oktober 1893 — Re- 
gierungsblatt Seite 127 — zu verbleiben hat. 
Weimar, den 11. September 1894. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
v. Groß. 
1894 12
	        
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