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Bekanntmachung.
Auf Grund der Ziffer 5 der Bekanntmachung vom 1. März 1894, des
8 112 Ziff. 2 des Gesetzes vom 22. Juni 1889 und der 88 27 und 28 des
bestätigten Statuts der Thüringischen Versicherungs-Anstalt ist vom unter—
zeichneten Vorstand beschlossen worden, daß die Beiträge für die nach der Be—
kanntmachung vom 1. März 1894 versicherungspflichtigen Hausgewerbetreibenden
der Textilindustrie, welche einer Orts-, Betriebs-(Fabriks-), Innungs-Kranken-
kasse, der Gemeinde-Krankenversicherung oder einer landesrechtlichen Einrichtung
ähnlicher Art als pflichtige Mitglieder nicht angehören, durch die Gemeinde-
behörden für Rechnung der Versicherungs-Anstalt von den Versicherten einzu-
ziehen und die den eingezogenen Beiträgen entsprechenden Marken in die
Quittungskarten der Versicherten einzukleben und zu entwerthen sind. Soweit
gemäß § 9 der erwähnten Bekanntmachung von Fabrikanten die Verpflichtung
zur Beitragsleistung für ihre Hausgewerbetreibenden und die von denuselben
versicherungspflichtig beschäftigten Hülfspersonen freiwillig übernommen, oder
soweit ihnen diese Verpflichtung durch Beschluß der zuständigen unteren Ver-
waltungsbehörde auferlegt worden ist, haben die Gemeindebehörden die Bei-
träge von den Fabrikanten u. s. w. einzuziehen.
Die Hausgewerbetreibenden sind verpflichtet, ihre Beschäftigungsverhält-
nisse drei Tage nach deren Beginn bei den Gemeindevorständen an= und inner-
halb gleicher Frist nach ihrer Beendigung abzumelden.
Gleiche An= bezw. Abmeldungen haben auch bei einer Unterbrechung
der Beschäftigung für länger als eine Arbeitswoche zu erfolgen. Soweit die
Fabrikanten die Beitragsleistung selbst übernommen haben oder hierzu durch
Beschluß der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde verpflichtet worden sind,
liegt die Verpflichtung zur An= und Abmeldung den Fabrikanten ob.
Seitens der Gemeindebehörden können für die An= und Abmeldung be-
sondere Formulare vorgeschrieben werden.
Die erstmalige Anmeldung hat bis zum 1. Oktober d. Is. zu erfolgen.
Wer die vorstehenden An= und Abmeldungen unterläßt, wird gemäß § 112
Ziff. 2 des Gesetzes vom 22. Juni 1889 mit einer Geldstrafe bis zu 100 Mark
belegt.
Die Gemeindebehörden können die ihnen nach Vorstehendem zufallenden
Obliegenheiten anderen Stellen, insbesondere den Organen der ihren Bezirk