Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

278 
Bekanntmachung. 
Auf Grund der Ziffer 5 der Bekanntmachung vom 1. März 1894, des 
8 112 Ziff. 2 des Gesetzes vom 22. Juni 1889 und der 88 27 und 28 des 
bestätigten Statuts der Thüringischen Versicherungs-Anstalt ist vom unter— 
zeichneten Vorstand beschlossen worden, daß die Beiträge für die nach der Be— 
kanntmachung vom 1. März 1894 versicherungspflichtigen Hausgewerbetreibenden 
der Textilindustrie, welche einer Orts-, Betriebs-(Fabriks-), Innungs-Kranken- 
kasse, der Gemeinde-Krankenversicherung oder einer landesrechtlichen Einrichtung 
ähnlicher Art als pflichtige Mitglieder nicht angehören, durch die Gemeinde- 
behörden für Rechnung der Versicherungs-Anstalt von den Versicherten einzu- 
ziehen und die den eingezogenen Beiträgen entsprechenden Marken in die 
Quittungskarten der Versicherten einzukleben und zu entwerthen sind. Soweit 
gemäß § 9 der erwähnten Bekanntmachung von Fabrikanten die Verpflichtung 
zur Beitragsleistung für ihre Hausgewerbetreibenden und die von denuselben 
versicherungspflichtig beschäftigten Hülfspersonen freiwillig übernommen, oder 
soweit ihnen diese Verpflichtung durch Beschluß der zuständigen unteren Ver- 
waltungsbehörde auferlegt worden ist, haben die Gemeindebehörden die Bei- 
träge von den Fabrikanten u. s. w. einzuziehen. 
Die Hausgewerbetreibenden sind verpflichtet, ihre Beschäftigungsverhält- 
nisse drei Tage nach deren Beginn bei den Gemeindevorständen an= und inner- 
halb gleicher Frist nach ihrer Beendigung abzumelden. 
Gleiche An= bezw. Abmeldungen haben auch bei einer Unterbrechung 
der Beschäftigung für länger als eine Arbeitswoche zu erfolgen. Soweit die 
Fabrikanten die Beitragsleistung selbst übernommen haben oder hierzu durch 
Beschluß der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde verpflichtet worden sind, 
liegt die Verpflichtung zur An= und Abmeldung den Fabrikanten ob. 
Seitens der Gemeindebehörden können für die An= und Abmeldung be- 
sondere Formulare vorgeschrieben werden. 
Die erstmalige Anmeldung hat bis zum 1. Oktober d. Is. zu erfolgen. 
Wer die vorstehenden An= und Abmeldungen unterläßt, wird gemäß § 112 
Ziff. 2 des Gesetzes vom 22. Juni 1889 mit einer Geldstrafe bis zu 100 Mark 
belegt. 
Die Gemeindebehörden können die ihnen nach Vorstehendem zufallenden 
Obliegenheiten anderen Stellen, insbesondere den Organen der ihren Bezirk
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.