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umfassenden Krankenkassen und Gemeinde-Kranken-Versicherungen, übertragen,
haben aber hierzu die Genehmigung ihrer Aufsichtsbehörde einzuholen und von
den danach getroffenen Einrichtungen und von allen späteren Veränderungen
derselben den Vorstand der Versicherungs-Anstalt ungesäumt in Kenntniß zu
setzen.
Soweit eine solche Uebertragung stattgefunden hat, oder soweit im ein-
zelnen Falle die Krankenversicherungspflicht im gesetzlich geordneten Wege auf
die Hausgewerbetreibenden der Textilindustrie ausgedehnt worden ist, tritt an
Stelle der Gemeindebehörde die zuständige Krankenkasse bezw. die Gemeinde-
Kranken-Versicherung in der Weise, daß letztere bezüglich der Erhebung der
Beiträge, der Verwendung und Entwerthung der Marken, der Ausstellung,
des Umtausches, der Erneuerung rc. von Onittungskarten auch für die Haus-
gewerbetreibenden alle diejenigen Verpflichtungen übernimmt, welche den Kranken-
kassen 2c. durch frühere Bekanntmachungen der betheiligten Landes-Central-
behörden für ihre Mitglieder auferlegt worden sind.
Weimar, den 10. Juli 1894.
Thüringische Versicherungs-Anstalt.
Der Verstand.
!192) II. Im Anschluß an die Veröffentlichung vom 1. Oktober 1881 (S. 228
des Regierungsblatts) macht man hierdurch darauf aufmerksam, daß für den
Bereich der Königlich Preußischen Militärverwaltung eine neue Nachweisung
derjenigen Behörden und Personen, welche bei der Pfändung des Dienstein-
kommens und der Pensionen der Offiziere und Beamten berufen sind, den
Militärfiskus als Drittschuldner im Sinne der 88 730 ff. der Civilprozeß-=
ordnung zu vertreten, aufgestellt und in Nr. 37 des XXlII. Jahrgangs des
Central-Blatts für das Deutsche Reich zum Abdrucke gebracht worden ist.
Die Gerichts-Behörden und Beamten des Großherzogthums, insbesondere auch
die Gerichtsvollzieher haben bei den entsprechenden Zahlungsverboten und Zu-
stellungen an den Militärfiskus diese neue Nachweisung zu beachten.
Weimar, 12. September 1894.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz.
v. Groß.