Regierungs-Blatt
Großherzogthum
Sachsen -Weimar-Eisenach.
Nummer 21. * Weimar 20. September 1° 1894.
Inhalt: Ministerial. Bekanmmachung, betr. die Anwendung der Bohnordnung für die Nebeneisenbohnen Deutlsch-
ands auf den im Großherzogthum belegenen Theil der Eisenbahn von Oberröblingen a. d. H. nach Allstedt,
— 281. — Ministerial- Bekanntmachung, betr. Wechsel in der Hauptagentur der Hagel-Versicherungsbant
für Deutschland Lon 1867 in Berlin, Seile 2822. — Inhalts-Verzeichniß aus dem Central. Blatt filr das
Deutsche Reich, Seite 282.
Ministerial-Bekanntmachungen.
!194] 1. Auf Grund des § 74 der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen
Deutschlands vom 5. Juli 1892 ist mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn=
amts die Anwendung der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands
vom 5. Juli 1892 — veröffentlicht in Nr. 36 des Reichsgesetzblattes vom
5. Juli 1892 — auf den im Großherzogthum belegenen Theil der Eisenbahn
von Oberröblingen a. d. H. nach Allstedt vom Tage der Eröffnung des
Betriebes auf derselben ab von uns genehmigt worden. Die in Gemäßbeit
des § 43 dieser Bahnordnung zur Aufrechterhaltung der Ordnung innerhalb
des Bahngebietes und bei der Beförderung von Personen und Sachen in Er-
gänzung des § 44 der Bahnordnung zu erlassenden Anordnungen der Bahn-
verwaltung werden durch Aushang in den Warteräumen nach Maßgabe des
§ 46 der Bahnordnung bekannt gemacht werden.
Weimar, den 18. September 1894.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
Departement des Innern.
v. Groß.
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