288
I. Bei Gasmotoren.
.Gebäude, in welchen Gasmotoren von nicht mehr als drei Pferdestärken
betrieben werden, bleiben von den in § 47 der Ausführungs-Verordnung
unter 1 und 2a, b und c bestimmten Beitragszuschlägen ausnahmslos
befreit.
Bei größerer, jedoch sechs Pferdestärken nicht übersteigender Kraftleistung
der Gasmotoren werden die unter 1 genannten Beitragszuschläge dann
nicht erhoben, wenn im Motorbetriebe nur unverbrennliche Stoffe
zur Verarbeitung gelangen.
Werden in Betrieben, welche Gasmotoren von mehr als drei, jedoch nicht
mehr als sechs Pferdestärken anwenden, leicht entzündliche oder leicht
brennbare Stoffe (wie Holz, Faserstoffe, Getreide — zur Mehlge-
winnung oder zum Reinigen —, Papier, Lumpen, Wolle und dergleichen)
verarbeitet, so sind an Beitragszuschlägen von je 100 MA Ver—
sicherungssumme zu berechunen,
a) wenn die Maschinen und das gangbare Zeug hauptsächlich aus
Metall bestehen .. sechs Pfennig,
b) wenn aber die Maschinen und das gangbare Zeug im Wesent-
lichen aus Holz bestehen oder das gangbare Zeug in mehrere
Geschosse übergreift Nzwölf Pfennig.
Bei den in § 47 unter c# bestimmten weiteren Zuschlägen bewendet
es mit der Maßgabe, daß solche für Holzarbeiter-Werkstätten (Tischlereien,
Drechslereien, Glasereien und dergleichen) in der Regel nicht erhoben
werden.
Bezüglich der Gewährung von Beitragsermäßigungen für Betriebe mit
Gasmotoren von mehr als sechs Pferdestärken bleibt die Entscheidung
für den Einzelfall vorbehalten.
Durch die unter 1, 2 und 3 festgesetzten Befreiungen und Ermäßigungen
werden die nach den Bestimmungen unter Ziffer 3 und folgende in § 47
der Ausführungs-Verordnung zu erhebenden Beitragszuschläge nicht berührt.
II. Bei Elektromotoren.
Die Bestimmungen unter 1 finden entsprechende Anwendung auf Gebände,
in welchen Maschinenbetrieb mittelst Elektromotoren stattfindet, nicht aber auf
Gebäude mit Elektricitäts-Erzeugern.